Rz. 277
Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFV
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Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
oder die Anlage 8 ZVFV
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Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. |
Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellungen sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Rz. 278
Die 2. ÄndVO hat hier kleinere Anpassungen vorgenommen, die allerdings ohne praktische Relevanz bleiben, auch wenn sie vielfach gefordert wurden.
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In der Forderungsaufstellung werden Felder für die Eingabe von Prozentpunkten, Prozentsätzen und für die Eingabe von Eurobeträgen vergrößert. So wird die Eingabe auch von Prozentpunkten und Prozentsätzen mit mehreren Nachkommastellen ermöglicht. |
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Auf Seite 1 wird die erste umrahmte Tabellenzeile durch Entfernung des Zwischenraums an die Tabelle angeschlossen. |
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Es wird in dem Rahmen zu Ziffer I. die Angabe "§ 193 Absatz 6 Satz 2 VVG" als Rechtsgrundlage für Säumniszuschläge durch ein Freitextfeld für die Rechtsgrundlage von Säumniszuschlägen ersetzt. |
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Zudem wird in der Zeile, in der Säumniszuschläge seit einem bestimmten Datum ohne Endzeitpunkt aufgelistet werden können, in der rechten Spalte das Euro-Feld gestrichen. Denn bei laufenden Zuschlägen, Zinsen, Kosten oder Forderungen ist keine Summe anzugeben. |
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Auf Seite 2 werden im Rahmen zu Ziffer II. jeweils die Auswahlfelder und die Angabe "Auflistung der geleisteten Zahlungen auf Zinsforderungen in weiterer Anlage" entfernt. Denn geleistete Zahlungen sind nicht aufzulisten. |
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Im Rahmen zu Ziffer III. wird bei den Angaben zu den Rechtsanwaltskosten eine Zeile mit einem Feld für eine Zwischensumme eingefügt. Dies erleichtert dem Rechtspfleger die Prüfung der insgesamt angegebenen Kosten. |
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Zudem wird am Ende des Rahmens eine weitere Zeile mit einem Ankreuzfeld und einem Freitextfeld eingefügt, um ggf. weitere notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung eintragen zu können. |
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Auf Seite 3 wird im Rahmen zu Ziffer IV. in der letzten Zeile neben den Wörtern "Unterhalt für die Zeit ab" das Eingabe-Feld und das Wort "Euro" entfernt. Denn bei laufenden Forderungen ist keine Zwischensumme anzugeben. |
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Im Rahmen zu Ziffer V. wird für den Abzug des Kindergelds die Unterscheidung der Beträge zwischen den ersten drei Kindern und weiteren Kindern entfernt, da Kindergeld nunmehr für alle Kinder in gleicher Höhe gewährt wird. |
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Es werden als redaktionelle Änderung schließende Klammern eingefügt. |
Zudem wird am Ende der Forderungsaufstellung ein Feld für die Summe aller Forderungen aus den Ziffern I. bis V. der Forderungsaufstellung eingefügt. Dies dient nach Ansicht des Verordnungsgebers der Transparenz. Die Formulierung macht dabei deutlich, dass offene Zinsläufe und offene Läufe von Säumniszuschlägen und Unterhalt, die in den Rahmen mit den Ziffern I. bis V. jeweils nur mit dem Datum "seit dem" bzw. als dynamisierter Unterhalt aufgeführt sind, nicht in diese Summe einzuberechnen sind.
Hinweis
Gerade die Summenbildung ist zu kritisieren, da sie irreführend ist. Durch die Zinsansprüche ist die Vollstreckungsforderung dynamisch und muss so ohnehin von dem Gerichtsvollzieher berechnet werden. Es besteht dann aber die Gefahr, dass der Schuldner remonstriert oder eben einen unzureichenden Betrag überweist, wenn er auf den niedrigeren saldierten Betrag verweist. Dabei kann die Differenz wegen der offenen Zinsansprüche ganz erheblich sein.
Rz. 279
Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 8 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C des Entwurfs für einen Beschluss für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 5 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.
Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Unterhaltsforderungen sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Unterhaltsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderun...