Rz. 20
Adressat ist grundsätzlich der zuständige Gerichtsvollzieher, der allerdings in der Praxis häufig nur über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts bestimmt werden kann. Maßgeblich ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die erste beauftragte Vollstreckung/Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher stattfinden soll. Anders als nach der GVFV 2015 wird durch das Formular kein Adressat oder Empfänger des Auftrags mehr vorgegeben, sondern er kann im Freitext angegeben werden. Dabei sind nach der 2. ÄndVO die grauen Felder entfallen.
Aktuelles Formular:
Neues Formular:
Der Auftrag kann grundsätzlich an das Amtsgericht gerichtet werden, in dessen Bezirk die erste Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll.
Hinweis
§ 16 GVO, der den Gerichtsvollzieher am allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Schuldners für zuständig erklärt, gilt nur für reine Zustellungsaufträge. Dies ist etwa maßgeblich und beachtlich, wenn ein Benachrichtigungsschreiben nach § 845 ZPO (Vorpfändung), welches vom Gläubiger gefertigt wurde, nur zugestellt werden soll.
Dies ist bei der Abnahme der Vermögensauskunft der Wohnort oder Sitz des Schuldners, § 802e ZPO, bei der Sachpfändung jeder denkbare Ort, an dem sich körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners befinden – was nicht zwangsläufig nur an dessen Wohnort der Fall ist, sondern etwa auch beim Arbeitgeber, einer getrennt lebenden nahestehenden Person oder auch einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten der Fall sein kann – und bei der gütlichen Erledigung oder der Zustellung einer vom Gerichtsvollzieher herzustellenden Benachrichtigung zur Vorpfändung jeder Ort, an dem der Schuldner angetroffen werden kann. Das Amtsgericht und hier die Gerichtsvollzieherverteilerstelle übermittelt dem zuständigen Gerichtsvollzieher dann den Auftrag.
Ist dem Auftraggeber/Antragsteller – etwa aus vorherigen Vollstreckungen – bekannt, welcher konkrete Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann der Auftrag auch an diesen direkt übermittelt werden.
Da das Formular die weiteren Angaben nicht vorgibt, bleibt es dem Auftraggeber/Antragsteller vorbehalten, zu entscheiden, ob eine postalische Anschrift mit Straße und Hausnummer oder ein Postfach gewählt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung bedarf es insoweit auch keiner Angaben, wenn nur das Gericht oder der Gerichtsvollzieher über die Safe-ID eindeutig bestimmt ist.
Ohne rechtliche Bedeutung ist die Angabe des Orts, von dem aus der Auftrag erteilt wird, und das Datum des Vollstreckungsauftrags, da es allein darauf ankommt, wann dem Gerichtsvollzieher der Auftrag erteilt wurde, d.h. ihm rechtlich zugegangen ist oder gar erst, wann eine Pfändung erfolgt. Insoweit dienen diese Angaben nur der späteren Identifikation und Bezeichnung des Auftrags. Bei Nutzung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist der Auftrag dem Gerichtsvollzieher im Zeitpunkt des Eingangs bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle zugegangen.