Rz. 265
Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen
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die titulierte Hauptforderung, wenn diese wie tituliert geltend gemacht wird und noch keine hierauf nach §§ 366, 367 oder 497 BGB zu verrechnenden Zahlungen eingegangen sind; |
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die Restforderung aus der Hauptforderung, wenn bereits Zahlungseingänge auf die titulierte Hauptforderung zu verrechnen waren, und im Übrigen mit dem Vollstreckungsauftrag noch die vollständige verbliebene Restforderung geltend gemacht wird. Zu beachten ist, dass hier zur Restforderung in Spalte 2 zur 2. Zeile ("in Höhe von ... EUR") die Ursprungshauptforderung wie tituliert anzugeben ist, während in der letzten Spalte die offene Restforderung anzugeben ist; anderenfalls würde auch die Saldierung, wie nach der 2. ÄndVO nun vorgesehen, zu einem falschen Ergebnis führen; |
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eine Teilforderung, wenn nicht die gesamte, noch offene Haupt- oder Resthauptforderung geltend gemacht wird, weil etwa die streitwertabhängigen Kosten gering gehalten werden sollen. Dabei muss beachtet werden, dass der Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 BGB nur den Teil der Forderung erfasst, der auch zum Gegenstand des Vollstreckungsauftrags gemacht wird. Auch hier ist zur Teilforderung in Spalte 3, 2. Zeile ("in Höhe von ... EUR") die Ursprungshauptforderung wie tituliert anzugeben. |
Hinweis
Anders als in den Hinweisen des BMJ suggeriert, sind die Zahlungen des Schuldners in der Aufstellung der Forderungen nicht anzugeben. Da Zahlungseingänge nach den §§ 366, 367, 497 BGB zunächst auf Zinsen und/oder Kosten zu verrechnen sein können, kann aus der Angabe einer Resthauptforderung nicht auf den tatsächlichen Zahlungseingang geschlossen werden. Tatsächlich bedarf es der Angabe der Zahlungen auch nicht. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Es bedarf deshalb auch keiner gesonderten Aufstellung der vom Schuldner bereits geleisteten Zahlungen wie es – optional – die Auflistung der Anlagen zum Antrag nach Anlage 1 ZVFV vorsieht.
Das Formular sieht die Eingabemöglichkeit für bis zu drei Hauptforderungen bereits vor. Weitere Hauptforderungen können berücksichtigt werden, indem die Texte und Texteingabefelder zu den Hauptforderungen und hierauf bezogene Zinsen im notwendigen Umfang zeilenweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV dupliziert werden oder die Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach verwandt wird.
Dies setzt voraus, dass der Softwareanbieter diese Möglichkeit bereitstellt. Ist dies nicht der Fall, ist nicht etwa eine gesonderte Anlage zu verwenden, sondern ein weiteres Mal die gesamte Anlage 6. Insoweit ist eine individuelle Anlage nämlich nicht erforderlich, um weitere Hauptforderungen darzustellen.
Die 2. ÄndVO bringt hier keine Anpassungen der neuen Formulare mit sich, sodass bei der Nutzung der neuen Formulare auf die gleichen Inhalte wie bei den aktuellen Formularen zurückgegriffen werden kann.