Rz. 152
Über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846–848, 857, 858, 886–888 oder § 890 ZPO soll nach § 12 Abs. 6 GKG erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt allerdings nach § 12 Abs. 6 S. 2 GKG nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 829a ZPO.
Hinweis
Mit dem KostRÄG 2025 soll dies auch auf den Fall der Umschreibung nach § 727 ZPO erstreckt werden. Da auch der Pfändungs- bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Titel – etwa für die Vollstreckung nach § 836 Abs. 3 ZPO – bilden kann, wirkt sich das auch hier aus.
Rz. 153
Um Verzögerungen beim Vollstreckungszugriff zu vermeiden, die nach § 804 Abs. 3 ZPO zu Rangverlusten führen können, sollte deshalb die Gerichtsgebühr nach Nr. 2111 KV GKG – im Regelfall von (noch) 22 EUR (nach dem KostRÄG 2025 dann voraussichtlich 24 EUR) – bereits mit der Antragstellung gezahlt werden. Das Antragsformular bietet hierzu den Ausgleich im Wege der elektronischen Kostenmarke
oder durch die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats an.
Die elektronische Kostenmarke kann im Internet bundeseinheitlich erworben werden und ist derzeit in elf Bundesländern einlösbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass zeitnah alle Bundesländer die Kostenmarken akzeptieren.
Hinweis
Für die Einsetzbarkeit der Kostenmarke ist es unerheblich, aus welchem Land man sie gekauft hat. Das Portal wird einheitlich von den kooperierenden Ländern betrieben.
Für die Erteilung der SEPA-Lastschriftmandate sehen die Landesjustizkassen meist eigene Formulare vor. Es können aber auch eigene Formulare genutzt werden.
Mit der 2. ÄndVO wurde nunmehr auch noch die Möglichkeit geschaffen, eine Gerichtskostenbefreiung anzugeben. Dies ist bei der vorherigen Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ebenso denkbar wie bei der Vollstreckung von Forderungen für einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger.
Wird keine der zwei bzw. drei Möglichkeiten gewählt und wird bei den aktuellen Formularen auch nicht bezeichnet, dass der Beschluss zur bewilligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vorgelegt wird und handelt es sich auch nicht um einen vereinfachten elektronischen Antrag nach § 829a ZPO, erhält der Antragsteller eine Vorschussrechnung. Der Erlass des Beschlusses ist dann von deren Ausgleich abhängig. Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter müssen sich bewusst sein, dass dies die Zwangsvollstreckung verzögert und zu Rangverlusten nach § 804 Abs. 3 ZPO führen kann.