Rz. 11
Modul B fasst die Angaben zum Schuldner, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen und gleicht in der Struktur Modul A. Die Angaben zu mindestens einem Schuldner sind dabei zwingend, § 750 ZPO, während die weiteren Angaben in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind.
Rz. 12
Als Basisdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Schuldners zu benennen. Hierbei muss es sich gem. § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Schuldner handeln. Anderenfalls würde es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
Das Modulteil zu den Schuldnerdaten außerhalb eines Rahmens darf gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV mehrfach verwandt werden. In diesem Fall sind die Schuldner fortlaufend zu nummerieren.
Die weiteren Angaben sind grundsätzlich selbsterklärend. Es kann sich danach bei dem Schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Im letztgenannten Fall ist der Firmenname vollständig im Feld "Name/Firma" anzugeben, während das Feld "Vorname" ungenutzt bleibt. Auch bei längeren Firmennamen dürfen nicht beide Felder genutzt werden, da dies einer elektronischen Weiterverarbeitung in der Texterkennung entgegenstehen würde. In diesem Fall muss vielmehr das Texteingabefeld "Name/Firma" nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV erweitert werden. Das Feld "Vorname" darf nicht entfallen, weil § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV dies nicht vorsieht und § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV nur bei Text und Textfeldern innerhalb von Rahmen gilt. Gleiches gilt für die Felder "Land" und "Geschäftszeichen", auch wenn hier keine Eintragungen vorzunehmen sind, und die Felder "Registergericht" und "Registernummer", wenn solche nicht existieren, etwa weil der Schuldner eine nicht eingetragene natürliche Person ist.
Richtet sich der Vollstreckungsantrag gegen mehrere Schuldner als Antragsgegner, so bestehen hinsichtlich der Darstellung zwei Alternativen. Entweder kann der gesamte Text außerhalb der Rahmen – wie vorstehend grafisch dargestellt – wiederholt werden. Oder es wird eine Anlage aller weiteren Schuldner beigefügt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall ein Schuldner in das Formular aufzunehmen ist. Wird eine Anlage beigefügt, ist das entsprechende Kreuzchen zu setzen.
Soweit eine Anlage mit weiteren Schuldnern beigefügt wird, muss diese die gleichen Angaben zu Anrede, Name/Firma, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Geschäftszeichen, Registergericht und Registernummer für jeden weiteren Gläubiger gesondert enthalten. Vorzugsweise sollte der Aufbau der Darstellung im Formular folgen.
Rz. 13
Im zweiten Teil des Moduls B sind die gesetzlichen Vertreter des Schuldners anzugeben. Als gesetzliche Vertreter des Schuldners kommen etwa in Betracht:
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Geschäftsführer einer GmbH, OHG, GbR |
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Komplementär einer KG |
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Vorstand einer AG |
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Eltern eines Minderjährigen, § 1629 BGB |
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der Betreuer des Gläubigers, § 1902 BGB |
Es sind insgesamt so viele gesetzliche Vertreter anzugeben, wie erforderlich sind, damit der Schuldner rechtswirksam agieren kann. Verfügt eine GmbH über einen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, so genügt allein dessen Angabe, auch wenn insgesamt mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Umgekehrt müssen mehrere Geschäftsführer benannt werden, wenn die Gesellschaft nur durch mehrere Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten werden kann.
Da diese Angaben sich innerhalb eines Rahmens befinden, gilt für deren zulässige Mehrfachverwendung, Anpassung oder das Weglassen § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV. Dies gilt insbesondere für den zweiten Vertreter, der ggf. entfallen kann.
Rz. 14
Wird ein Betreuter in der Zwangsvollstreckung durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer nach dem am 1.1.2023 in Kraft getretenen § 53 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Vollstreckungsorgan schriftlich, insoweit auch mit dem Vollstreckungsauftrag, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass die Vollstreckung fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für die weitere Vollstreckung einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Dies ist insbesondere bei der Abnahme der Vermögensauskunft beachtlich, da in den Fällen der Ausschließlichkeitserklärung nicht der Betreute, sondern der Betreuer die Vermögensauskunft abzugeben hat.
Hinweis
Für den Schuldner werden entsprechende Informationen – zumindest bei einem ersten Vollstreckungsantrag – nicht vorliegen. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte in seiner Software ein Datenfeld für die Information über die Abgabe der Ausschließlichkeitserklärung vorsehen. Anlassbezogen kann es erforderlich sein, dieser Frage zunächst nachzugehen und den Status des Schuldners beim Betreuungsgericht zu klären.
Rz. 15
Wird der Schuldner als juristische Person oder Personengesellschaft (etwa eine KG) zunächst du...