Rz. 11
Modul B fasst die Angaben zum Schuldner, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen und gleicht in der Struktur Modul A. Die Angaben zu mindestens einem Schuldner sind dabei zwingend, § 750 ZPO, während die weiteren Angaben in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen sind. Anders als beim Gläubiger zeigen sich hier Änderungen zwischen den aktuellen und dem neuen Formular, die nicht nur optischer Art sind, sondern auch die Stammdaten betreffen. Auf die Kritik der Praxis reagierend, hat der Verordnungsgeber nun auch Angaben zum Geburtsdatum und zum Geburtsort des Schuldners vorgesehen.
Rz. 12
Als Stammdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Schuldners zu benennen. Hierbei muss es sich gem. § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Schuldner handeln. Anderenfalls würde es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
Im neuen Formular sind dann zusätzlich zum aktuellen Formular auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Schuldners anzugeben. Dies bedarf es insbesondere bei der Beauftragung der Einholung der Drittauskünfte zu den Konten des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 802l ZPO.
Das Modulteil zu den Schuldnerdaten außerhalb eines Rahmens darf gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV mehrfach verwandt werden, wenn sich die Vollstreckung gegen mehr als einen Schuldner richtet. In diesem Fall sind die Schuldner fortlaufend zu nummerieren.
Die weiteren Angaben sind grundsätzlich selbsterklärend. Es kann sich danach bei dem Schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Im letztgenannten Fall ist der Firmenname vollständig im Feld "Name/Firma" anzugeben, während das Feld "Vorname" ungenutzt bleibt. Auch bei längeren Firmennamen dürfen nicht beide Felder genutzt werden, da dies einer elektronischen Weiterverarbeitung in der Texterkennung entgegenstehen würde. In diesem Fall muss vielmehr das Texteingabefeld "Name/Firma" nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV erweitert werden. Das Feld "Vorname" darf nicht entfallen, weil § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV dies nicht vorsieht und § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV nur bei Text und Textfeldern innerhalb von Rahmen gilt. Gleiches gilt für die Felder "Land" und "Geschäftszeichen", auch wenn hier keine Eintragungen vorzunehmen sind, und die Felder "Registergericht" und "Registernummer", wenn solche nicht existieren, etwa weil der Schuldner eine nicht eingetragene natürliche Person ist.
Rz. 13
Mit dem neuen Formular löst der Verordnungsgeber nun das Problem der aktuellen Formulare, dass für die Einholung von Drittauskünften zwingend die Angabe des Geburtsdatums des Schuldners erforderlich ist, während dafür kein strukturiertes Datenfeld zur Verfügung steht. Allerdings kann die Problemlage im aktuellen Formular dadurch gelöst werden, dass die Angaben entweder im Modul Q – als allgemeine Angabe zur Identifikation des Schuldners unabhängig vom gestellten Antrag –
oder im Modul M – bei der Beantragung der Drittauskünfte –
gemacht werden.
Hinweis
Wenn der Gläubiger das Geburtsdatum des Schuldner nicht kennt, muss der Gerichtsvollzieher dies bei der Beauftragung der Drittauskünfte nach Ansicht des LG Darmstadt von Amts wegen nach § 2 Abs. 3 i.V.m. § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) ermitteln. Das ist dann in Modul M – im aktuellen und auch im neuen Formular – anzugeben:
Richtet sich der Vollstreckungsantrag gegen mehrere Schuldner als Antragsgegner, so bestehen hinsichtlich der Darstellung zwei Alternativen. Entweder kann der gesamte Text außerhalb der Rahmen – wie vorstehend grafisch dargestellt – wiederholt werden. Oder es wird eine Anlage aller weiteren Schuldner beigefügt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall ein Schuldner in das Formular aufzunehmen ist. Wird eine Anlage beigefügt, ist das entsprechende Kreuzchen zu setzen.
Soweit eine Anlage mit weiteren Schuldnern beigefügt wird, muss diese die gleichen Angaben zu Anrede, Name/Firma, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Geschäftszeichen, Registergericht und Registernummer für jeden weiteren Gläubiger gesondert enthalten. Dabei kann dann selbstverständlich Geburtsdatum und Geburtsort ergänzt werden. Vorzugsweise sollte der Aufbau der Darstellung im Formular folgen.
Rz. 14
Im zweiten Teil des Moduls B sind die gesetzlichen Vertreter des Schuldners anzugeben. Als gesetzliche Vertreter des Schuldners kommen etwa in Betracht:
▪ |
Geschäftsführer einer GmbH, OHG, GbR |
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Komplementär einer KG |
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Vorstand einer AG |
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Eltern eines Minderjährigen, § 1629 BGB |
▪ |
der Betreuer des Gläubigers, § 1902 BGB |
Es sind insgesamt so viele gesetzliche Vertreter anzugeben, wie erforderlich sind, damit der Schuldner rechtswirksam agieren kann.
Beispiel
Verfügt eine GmbH über einen allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, so genügt allein dessen Angabe, auch wenn insgesamt mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Umgekehrt müssen mehrere Geschäftsführer benannt werden, wenn die Gesellschaft nur durch mehrere Geschäftsführer geme...