Rz. 124

Auf die bereits vorab abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden, während die Angaben zum zweiten, optionalen Titel sich innerhalb eines Rahmens befinden, d.h. auch entfallen können.

 

Rz. 125

Der Gläubiger muss darauf bedacht sein, dass alle Vollstreckungstitel aufgeführt werden, die bei Umsetzung der Anordnungen nach § 758a ZPO Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme sein sollen. Eine Vollstreckung wegen weiterer Vollstreckungstitel, die im Anordnungsbeschluss nicht aufgeführt sind, ist unzulässig und zumindest anfechtbar, wenn nicht nichtig.

 

Rz. 126

Werden mehr als ein Vollstreckungstitel zur Grundlage des Vollstreckungsauftrags gemacht, sind die Vollstreckungstitel durchzunummerieren.

 

Rz. 127

Die Art des Titels ergibt sich zunächst über § 750 ZPO mit dem (End-)Urteil aus § 704 ZPO. Als weitere Vollstreckungstitel kommen über § 795 ZPO dann alle in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel in Betracht. In der Praxis besonders wichtig sind der Prozessvergleich (Nr. 1), der Kostenfestsetzungsbeschluss (Nr. 2) und der Vollstreckungsbescheid (Nr. 4).[33] Denkbar sind aber auch Schuldtitel aus anderen Rechtsgrundlagen als die ZPO, etwa aus dem Strafrecht, landesrechtliche Titel oder auch ausländische Vollstreckungstitel. Diese sind in §§ 36 ff. GVGA aufgeführt.

 

Rz. 128

Aussteller ist diejenige Institution oder Person, die im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse den Vollstreckungstitel geschaffen hat, dies kann regelhaft ein Gericht, aber auch eine Behörde oder ein Notar sein.

 

Rz. 129

Als Datum sind der Tag, der Monat und das Jahr anzugeben, an dem der Titel geschaffen wurde. Dies ist beim Vollstreckungsbescheid oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Erlassdatum, beim Urteil das Verkündungsdatum, bei einem Prozessvergleich das Feststellungsdatum und bei einer vollstreckbaren Urkunde das Errichtungsdatum.

 

Rz. 130

Das Geschäftszeichen ist das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen des Gerichts, der Behörde oder sonstigen Institutionen oder der Person, die den Vollstreckungstitel geschaffen hat. Es darf nicht mit dem eigenen Geschäftszeichen verwechselt werden, das im Kontext der Kontaktdaten anzugeben ist.

 

Rz. 131

Es bedarf hier in Modul C – anders als bei anderen Vollstreckungsaufträgen – keiner gesonderten Angabe, ob ein Zustellnachweis beigefügt wird. Dies ist schon zwingender Bestandteil des Vollstreckungsantrags. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Um eine standardisierte Verwendung des Moduls C künftig sicherzustellen, wäre es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber das Modul C für alle Vollstreckungsanträge vereinheitlicht, sodass es gleichsam nicht nur für dieses Buch, sondern gerade auch in der Gestaltung innerhalb der Software für eine strukturierte und automatisierte Verarbeitung vor die Klammer gezogen werden kann.

 

Rz. 132

Anders als bei der Angabe des Gläubigers oder des Schuldners ist im Modul C für die Angabe eines weiteren Vollstreckungstitels ein optionaler Rahmen mit den gleichen Angaben wie zuvor dargestellt vorgesehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, das auf einen Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren regelmäßig auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss als weiterer gesonderter Vollstreckungstitel folgt. Wird dagegen aus dem häufigsten Titel, den Vollstreckungsbescheid, die Vollstreckung betrieben, so kann der Rahmen insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV entfallen. Die Angaben sind identisch zum ersten angegebenen Vollstreckungstitel.

 

Rz. 133

Selbstverständlich ist es in der Praxis denkbar, dass gegen einen Schuldner mehr als ein oder auch zwei Vollstreckungstitel vorliegen. So kann im normalen Erkenntnisverfahren etwa ein Teil-Anerkenntnisurteil oder Teil-Versäumnisurteil, ein nachfolgendes Schlussurteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen sein. Auch sind mehrere Teilurteile denkbar. Letztlich sind Konstellationen denkbar, in denen der Schuldner immer wieder mit Zahlungsverpflichtungen rückständig wurde, die dann tituliert werden mussten. Als Beispiel sind Forderungen aus Mietverhältnissen oder vergleichbaren Versorgungsverträgen zu nennen, wenn der Vermieter oder Versorger als Gläubiger trotz des Mietzinsverzugs oder sonstigen Zahlungsverzugs auf eine Kündigung verzichtet hat. Das kann die Notwendigkeit mit sich bringen, im Vollstreckungsantrag weitere Vollstreckungstitel aufzuführen. Hierzu stehen dem Antragsteller wieder zwei Alternativen zur Verfügung. Er kann entweder nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV den Rahmen für den zweiten Vollstreckungstitel ein- oder mehrfach duplizieren, um die weiteren Vollstreckungstitel aufzuführen.

Alternativ kann dem Vollstreckungsantrag eine Anlage beigefügt werden, die weitere Vollstreckungstitel aufführt.

Dabei muss die Anlage mindestens die Angaben enthalten, die vorstehend für ...

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