Rz. 132
Auf die bereits vorab abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels nach den aktuellen Formularen (eigentlich) zwingend (§§ 750, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden, während die Angaben zum zweiten, optionalen Titel sich innerhalb eines Rahmens befinden, d.h. auch entfallen können. Existiert kein Vollstreckungstitel, kann aber in Fällen der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung nichts angegeben werden. Die Angaben entfallen, aber das nicht umrahmte Textfeld darf nicht entfallen.
Aktuelles Formular:
Änderungen nach der 2. ÄndVO ergeben sich insoweit als auch die Angaben zu einem ersten Vollstreckungstitel in einen Rahmen gesetzt werden.
Neues Formular:
Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 li. b ZVFV dürfen somit die Angaben (auch) zum Vollstreckungstitel entfallen. Durch diese Änderung werden in dem Formular Fälle berücksichtigt, in denen Behörden bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen dem Formularzwang unterliegen, bei denen jedoch die Vollstreckungsanordnung oder der Vollstreckungsauftrag den Vollstreckungstitel ersetzt. In solchen Fällen müssen Behörden also keine Angaben über einen Vollstreckungstitel machen.
Rz. 133
Der Gläubiger muss darauf bedacht sein, dass alle Vollstreckungstitel aufgeführt werden, die bei Umsetzung der Anordnungen nach § 758a ZPO Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme sein sollen. Eine Vollstreckung wegen weiterer Vollstreckungstitel, die im Anordnungsbeschluss nicht aufgeführt sind, ist unzulässig und zumindest anfechtbar, wenn nicht nichtig.
Rz. 134
Werden mehr als ein Vollstreckungstitel zur Grundlage des Vollstreckungsauftrags gemacht, sind die Vollstreckungstitel durchzunummerieren.
Rz. 135
Die Art des Titels ergibt sich zunächst über § 750 ZPO mit dem (End-)Urteil aus § 704 ZPO. Als weitere Vollstreckungstitel kommen über § 795 ZPO dann alle in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel in Betracht. In der Praxis besonders wichtig sind der Prozessvergleich (Nr. 1), der Kostenfestsetzungsbeschluss (Nr. 2) und der Vollstreckungsbescheid (Nr. 4). Denkbar sind aber auch Schuldtitel aus anderen Rechtsgrundlagen als die ZPO, etwa aus dem Strafrecht, landesrechtliche Titel oder auch ausländische Vollstreckungstitel. Diese sind in §§ 36 ff. GVGA aufgeführt.
Rz. 136
Aussteller ist diejenige Institution oder Person, die im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse den Vollstreckungstitel geschaffen hat, dies kann regelhaft ein Gericht, aber auch eine Behörde oder ein Notar sein.
Rz. 137
Als Datum ist der Tag, der Monat und das Jahr anzugeben, an dem der Titel geschaffen wurde. Dies ist beim Vollstreckungsbescheid oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Erlassdatum, beim Urteil das Verkündungsdatum, bei einem Prozessvergleich das Feststellungsdatum und bei einer vollstreckbaren Urkunde das Errichtungsdatum.
Rz. 138
Das Geschäftszeichen ist das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen des Gerichts, der Behörde oder sonstigen Institutionen oder der Person, die den Vollstreckungstitel geschaffen hat. Es darf nicht mit dem eigenen Geschäftszeichen verwechselt werden, das im Kontext der Kontaktdaten anzugeben ist.
Rz. 139
Es bedarf hier in Modul C – anders als bei anderen Vollstreckungsaufträgen – keiner gesonderten Angabe, ob ein Zustellnachweis beigefügt wird. Dies ist schon zwingender Bestandteil des Vollstreckungsantrags. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Um eine standardisierte Verwendung des Moduls C künftig sicherzustellen, wäre es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber das Modul C für alle Vollstreckungsanträge vereinheitlicht, sodass es gleichsam nicht nur für dieses Buch, sondern gerade auch in der Gestaltung innerhalb der Software für eine strukturierte und automatisierte Verarbeitung vor die Klammer gezogen werden kann.
Rz. 140
Anders als bei der Angabe des Gläubigers oder des Schuldners ist im Modul C für die Angabe eines weiteren Vollstreckungstitels ein optionaler Rahmen mit den gleichen Angaben wie zuvor dargestellt vorgesehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, das auf einen Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren regelmäßig auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss als weiterer gesonderter Vollstreckungstitel folgt. Wird dagegen aus dem häufigsten Titel, den Vollstreckungsbescheid, die Vollstreckung betrieben, so kann der Rahmen insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV entfallen. Die Angaben sind identisch zum ersten angegebenen Vollstreckungstitel.
Rz. 141
Selbstverständlich ist es in der Praxis denkbar, dass gegen einen Schuldner mehr als ein oder auch zwei Vollstreckungstitel vorliegen. So kann im normalen Erkenntnisverfahren etwa ein Teil-Anerkenntnisurteil oder Teil-Versäumnisurteil, ein nachfolgendes Schlussurteil und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen sein. Auch sind mehrere Teilurteile denkbar. Letztlich sind Konstellationen denkbar, in denen der Schuldne...