Rz. 21
Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Die 2. ÄndVO hat hier keine Abweichungen mit Ausnahme des Umstands erbracht, dass der graue Hintergrund der Texteingabefelder entfallen ist.
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Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insoweit nicht vorgesehen. Da über dieses Feld die örtliche Zuständigkeit und nicht die Identität des Schuldners bestimmt werden soll – hierzu Modul B – bedarf es auch nur einer Angabe.
Nach den eigenen Hinweisen des BMJ zielen die Angaben zum Schuldner auf die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvollziehers. Hierzu wird auf § 753 Abs. 1 ZPO und § 14 GVO verwiesen. Dies verkennt, dass § 753 Abs. 1 ZPO keine Regelung zur örtlichen, sondern allein zur sachlichen Zuständigkeit trifft. Auch § 14 GVO trifft keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers am Wohnort des Schuldners. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich nach § 14 GVO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk. Je nach Auftrag kommen aber unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten in Betracht. Dies ist bei der Abnahme der Vermögensauskunft der Wohnort oder Sitz des Schuldners, hilfsweise sein Aufenthaltsort, § 802e ZPO, bei der Sachpfändung aber jeder denkbare Ort, an dem sich körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners befinden – was nicht zwangsläufig nur an dessen Wohnort der Fall ist – und bei der gütlichen Erledigung oder der Zustellung einer Vorpfändung jeder Ort, an dem der Schuldner angetroffen werden kann.
Beispiel
Der Schuldner ist erwerbstätig, sodass es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass der Gerichtsvollzieher ihn an seinem Wohnort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eines Gerichtsvollziehers antrifft. Dagegen erreicht der durchschnittliche Schuldner seinen Arbeitsplatz motorisiert, führt ein Handy und auch Bargeld mit sich. Es ist deshalb sinnvoll, die Sachpfändung nicht am Wohnort, sondern am Arbeitsort durchführen zu lassen. Hier ist im Modul L dann die Weisung nach §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA zu erteilen, die Sachpfändung beim Arbeitgeber durchzuführen. Leider besteht nach S. 1 des Auftrags keine Möglichkeit, darauf ausdrücklich hinzuweisen. Es kann sich deshalb empfehlen, den Gerichtsvollzieher dazu gesondert zu kontaktieren (Telefon, E-Mail, beA, eBO). Auch kann es sinnvoll sein, Anrede, Name und Vorname auf den Schuldner zu beziehen und dann aber die Adressdaten des Arbeitgebers anzugeben und darauf in Modul L oder Modul Q hinzuweisen.