Rz. 266
Auf die Angaben zur Hauptforderung folgen die Angaben zu den Zinsen.
Teilweise sind die Zinsen schon betragsmäßig tituliert. Dies gilt insbesondere im Vollstreckungsbescheid. Hier erfasst die betragsmäßige Titulierung der Zinsen den Zeitraum vom angegebenen Verzugszeitpunkt bis zum Erlasstag des Vollstreckungsbescheids.
Vor dem Hintergrund der Verjährung kann es aus fachlichen Gründen sinnvoll sein, in einer gesonderten Zeile noch einmal die Zinsen vorzusehen und auszurechnen vom Erlassdatum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Man hat dann in diesen Zeilen die Zinsen zusammengefasst, die grundsätzlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach 30 Jahren verjähren.
In der vierten Zinszeile wäre dann der Zins vom Zeitpunkt der formellen Rechtskraft bis zum nächsten Wechsel des Basiszinssatzes anzugeben, um dann in der letzten Zeile den Zinssatz ab diesem Zeitpunkt anzugeben.
Hinweis
Eine solche Differenzierung ist nicht zwingend. Sie folgt aber den Rechtsfolgen der genannten Zeiträume nach dem materiellen Recht und gibt so eine rechtliche Struktur vor. An diese Struktur kann dann eine automatisierte Weiterverarbeitung geknüpft werden. Dies ist insbesondere im Kontext von legal Tech und KI sinnvoll.
Rz. 267
Die Eingabe der Zinsen erlaubt einerseits die übliche und regelhafte Anbindung an den Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 247 BGB. Andererseits kann der Gläubiger aber nach § 288 Abs. 3 und 4 BGB aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere Zinsen geltend machen und damit auch titulieren. Diese sind dann in das Formular in der ersten Zinszeile zum zweiten Ankreuzkästchen und zum zweiten Texteingabefeld einzugeben.
Beispiel
Der Gläubiger nimmt fortlaufend Bankkredit in einer die titulierte Forderung übersteigenden Höhe in Anspruch, den er mit 10,42 % zu verzinsen hat und jederzeit in Höhe der Vollstreckungsforderung zurückführen könnte. Dann ist sein Zinsschaden mit 10,42 % höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (bis zum 31.12.2024 3,37 %, sodass 8,37 % Zinsen anfallen).
Rz. 268
Das Formular sieht fünf Eingabemöglichkeiten für Zinsen vor. Das sollte für die überwiegende Zahl von Standardfällen genügen. Sind weitere Zeilen notwendig, können Texte und Texteingabefelder zeilenweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV dupliziert oder die Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach verwendet werden.
Die 2. ÄndVO bringt hier keine Anpassungen der neuen Formulare mit sich, sodass bei der Nutzung der neuen Formulare auf die gleichen Inhalte wie bei den aktuellen Formularen zurückgegriffen werden kann.