Rz. 21

Gerade bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der Rücksprache entstehen. Dies insbesondere im Kontext der gütlichen Erledigung, wenn der Schuldner zwar grundsätzlich zu einer Zahlungsvereinbarung bereit ist, dies aber aus – für den Gerichtsvollzieher – nachvollziehbaren Gründen nicht zu den Bedingungen des Gläubigers. Eine schriftliche Rückfrage würde nicht nur die konkrete Bereitschaft des Schuldners zur Kooperation gefährden, sondern bei allen Beteiligten auch einen zusätzlichen Aufwand begründen, den es grundsätzlich zu vermeiden gilt.

Für die Praxis wird deshalb wichtig sein, dass die anzugebenden Kommunikationswege direkt zum Ansprechpartner führen und der benannte Ansprechpartner einerseits den Vollstreckungsfall beurteilen kann und andererseits mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist. Insoweit hängt vom konkreten Vollstreckungsauftrag an den Bevollmächtigten ab, ob dieser oder besser der Gläubiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter als Ansprechpartner benannt wird. Gibt es keinen Variationsspielraum und wollen der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter nicht kontaktiert werden, können die Angaben auch unterbleiben. Der Gerichtsvollzieher wird in der konkreten Situation jedenfalls keine Zeit haben, sich zunächst länger zu einem kompetenten Entscheider verbinden zu lassen oder gar in einer Warteschleife einer Zentralnummer zu verharren, noch eine Rückfragekette bei relevanten Entscheidern abzuwarten.

Die Kontaktdaten sind innerhalb eines Rahmens anzugeben. Insoweit ist es nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV gestattet, den Text, die Texteingabefelder oder den gesamten Rahmen zu entfernen oder auch mehrfach zu verwenden. Zugleich kann der Umfang der Texteingabefelder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erweitert oder verringert werden.

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