Rz. 192
Auf die bereits vor die Klammer gezogenen und abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner, die in allen Formularen gleich sind, folgen in Modul C die Angaben zu dem oder den Vollstreckungstiteln. Dabei ist im aktuellen Formular die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden.
Aktuelles Formular:
Werden mehr als ein Vollstreckungstitel angegeben, sind diese durchzunummerieren. Im Hinblick auf künftige Anträge als strukturierte Datensätze sollte schon bei der Anlage eines Vollstreckungstitels zur Akte erwogen werden, diesen zu nummerieren.
Tipp
Der Gläubiger muss erwägen, ob er mehr als einen Vollstreckungstitel angibt, wenn er den Pfändungsbeschluss oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Dabei sind etwa die gegenstandswertabhängigen Kosten auf Seiten des Bevollmächtigten, der Aufwand, die Vollstreckungstitel einzeln anzugeben zu müssen, die Frage des Rangs nach § 804 Abs. 3 ZPO oder auch die Notwendigkeit, die Verjährung zu unterbrechen (§ 212 BGB), als Aspekte in die Abwägung einzubeziehen. Anders als bei der Gerichtsvollziehervollstreckung, wo etwa für die Abnahme der Vermögensauskunft nicht alle titulierten Forderungen benötigt werden, begründet hier eine Beschränkung in der Zahl der genutzten Titel zugleich auch eine Beschränkung der Beschlagnahme und damit möglicherweise auch des Vollstreckungserfolgs. Insoweit wird auch abzuwägen sein, wie groß die Gefahr ist, dass ein anderer Gläubiger zwischen einer erfolgreichen Erstpfändung und der nachfolgenden Erweiterung einen Rangvorteil erzielen könnte.
Änderungen nach der 2. ÄndVO ergeben sich insoweit als auch die Angaben zu einem ersten Vollstreckungstitel in einen Rahmen gesetzt werden.
Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6 li. b ZVFV dürfen somit die Angaben (auch) zum rechnerisch ersten Vollstreckungstitel entfallen. Durch diese Änderung werden in dem Formular Fälle berücksichtigt, in denen Behörden bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen dem Formularzwang unterliegen, bei denen jedoch die Vollstreckungsanordnung oder der Vollstreckungsauftrag den Vollstreckungstitel ersetzt. In solchen Fällen müssen Behörden also keine Angaben über einen Vollstreckungstitel machen. Eine Forderungsaufstellung müssen allerdings auch sie dem Vollstreckungsauftrag beifügen.
Hinweis
Wer das aktuelle Formular nutzt, hat damit auch kein Problem. Er lässt die Angaben zum Vollstreckungstitel schlicht unausgefüllt.
Rz. 193
Anders als in Anlage 1 ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag) müssen hier keine Angaben zum Zustellungsnachweis gemacht werden, da diese Angaben bereits im Antrag nach Anlage 4 ZVFV enthalten sind.
Hinweis
Sinnvoller wäre es sicher gewesen, auch Modul C in allen Formularen gleich zu halten. Dies würde die spätere strukturierte Umsetzung der Formulare stärker unterstützen. Auch bei künftig weiteren verbindlichen oder optionalen Formularen erhöht dies den Wiedererkennungseffekt und erleichtert das Ausfüllen wie das Bearbeiten. Bei der sicher folgenden weiteren Überarbeitung der Formulare nach einer gewissen Evaluationszeit sollte dies bedacht werden.
Rz. 194
Die Art des Titels ergibt sich zunächst über § 750 ZPO mit dem Urteil aus § 704 ZPO. Als weitere Vollstreckungstitel kommen über § 795 ZPO dann alle weiteren in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel in Betracht. In der Praxis kommen hier dem Prozessvergleich (Nr. 1), dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Nr. 2) und vor allem dem Vollstreckungsbescheid (Nr. 4) eine besondere praktische Bedeutung zu. Denkbar sind aber auch Schuldtitel aus anderen Rechtsgrundlagen als die ZPO, etwa aus dem Strafrecht, landesrechtliche Titel oder auch ausländische Vollstreckungstitel. Diese sind in §§ 36 ff. GVGA aufgeführt. Während für die vereinfachten Vollstreckungsaufträge nach § 829a ZPO zwischen den Vollstreckungsbescheiden einerseits und den übrigen Vollstreckungstiteln andererseits unterschieden werden muss, soll dies nach dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung entfallen. Die digitale Vorlage des Vollstreckungstitels soll dann unabhängig von dessen Art möglich sein.
Rz. 195
Aussteller ist diejenige Institution oder Person, die im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse den Vollstreckungstitel geschaffen hat, dies kann regelhaft ein Gericht, aber auch eine Behörde oder ein Notar sein.
Rz. 196
Als Datum ist der Tag, der Monat und das Jahr anzugeben, an dem der Titel geschaffen wurde. Dies ist beim Vollstreckungsbescheid oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Erlassdatum, beim Urteil das Verkündungsdatum, bei einem Prozessvergleich das Feststellungsdatum und bei einer vollstreckbaren Urkunde das Errichtungsdatum.
Rz. 197
Das Geschäftszeichen ist das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen des Gerichts, der Behörde oder sonstigen Institutionen oder der Person, die einen Vollstreckungstitel geschaffen hat. Es darf nicht mit dem eigenen Gesc...