Rz. 211
Häufiger als in der Praxis bedacht wird, stehen Schuldnern Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt zu. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Schuldner im laufenden Kalenderjahr vorübergehend arbeitslos geworden ist oder die Arbeitsstelle mit nicht nur unerheblichen Gehaltsunterschieden gewechselt oder die Arbeitszeit aufgestockt oder reduziert wurde.
Für die Pfändung des Anspruchs auf Erstattung der Einkommenssteuer bzw. als deren Untergattung der Lohnsteuer sowie bei der Kirchensteuer und der Körperschaftssteuer ist auf das Modul G zurückzugreifen.
Bei anderen Steuerarten ist dagegen Modul K heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für die Pfändung des Erstattungsanspruchs der im Voraus gezahlten Kraftfahrtsteuer, die auch vom Zoll eingezogen und verwaltet wird, sodass das Hauptzollamt als Drittschuldner anzugeben ist. Auch die Umsatzsteuer wird nach Modul G gepfändet.
Maßgeblich bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen zu beachten ist § 46 AO. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss darf nach dessen Abs. 6 nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, entsteht diese erst mit dem Schluss des Steuerjahres. Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2023 können also schon seit dem 1.1.2024, die Erstattungsansprüche für das Jahr 2024 dagegen erst ab dem 1.1.2025 gepfändet werden. Die Abgabe der Steuererklärung oder gar die Festsetzung ist keine Voraussetzung für die Pfändung und Überweisung. Ein entgegen § 46 AO erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig.
Hinweis
Pfändung und Überweisung sollten schon zum Ende des Vorjahres vorbereitet werden. Es empfiehlt sich, dann ggf. mit dem zuständigen Rechtspfleger Kontakt aufzunehmen, ob dieser den Antrag schon zum Ende des Vorjahres mit der bedingten Antragstellung zum 1.1. des Folgejahres entgegennehmen kann, um seinerseits die Beschlüsse schon vorzubereiten und am Jahresanfang nicht "überfahren" zu werden. Die Praxis zeigt, dass viele Rechtspfleger ob ihrer Arbeitsbelastung das ausdrücklich begrüßen.
Rz. 212
Zuständig als Drittschuldner ist bei der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftssteuer das Finanzamt, dass für die Entscheidung über den Steuererstattungsanspruch zuständig ist, mithin das Finanzamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners, § 19 AO. Insoweit bedarf es – anders als bei anderen Forderungen – keiner umfangreichen Ermittlungen. Ansonsten muss auf die festzusetzende Stelle als Drittschuldner zurückgegriffen werden. Dabei sind auch länderspezifische Besonderheiten zu beachten. So gibt es in Bayern für die Kirchensteuer und deren Erstattung eigene Kirchensteuerämter.
Rz. 213
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Steuerart und der Erstattungsgrund anzugeben sind. Die Pfändung allein des "Erstattungsanspruchs für das Steuerjahr..." genügt ohne Benennung der Steuerart (Einkommensteuer, Kirchensteuer etc.) nicht.
Die 2. ÄndVO bringt hier keine Anpassungen des Moduls G mit Ausnahme des Umstands, dass der graue Hintergrund des Modulbalkens durch Rahmenlinien ersetzt wird und die graue Hinterlegung der Texteingabefelder entfällt. Die fachlichen Optimierungen können also unverändert übernommen werden, sofern statt der aktuellen Formulare die neuen Formulare genutzt werden sollen.