I. Einführung
Rz. 261
Zwingende Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 ZVFV sowie des hierauf bezogenen Beschlussentwurfs nach Anlage 5 ZVFV ist entweder die Anlage 7 ZVFV
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Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
oder die Anlage 8 ZVFV
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Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. |
Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, auch wenn dem Nutzer dies im Einzelfall als sinnvoll erscheinen mag. In die Forderungsaufstellungen sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden (§ 2 Abs. 5 ZVFV).
Rz. 262
Die Aufstellung der Forderungen nach Anlage 8 ZVFV ist auf einen Vollstreckungstitel bezogen, der entsprechend der Nummerierung im Modul C des Entwurfs für einen Beschluss für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 5 ZVFV zu nummerieren ist. Diese Nummerierung ist dann in die Forderungsaufstellung zu übernehmen.
Für den Standard sollte eine Forderungsaufstellung je Vollstreckungstitel genügen, um die Unterhaltsforderungen sowie die Nebenforderungen darzustellen. Bei komplexeren Unterhaltsforderungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, die einzelnen Zeilen mit Text und Texteingabefeldern nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV zu duplizieren. Genügt auch dies nicht, darf anders als bisher nicht die eigene Forderungsaufstellung mitübersandt werden, sondern die Anlage 8 ZVFV ist mehrfach zu verwenden. Dies ist dann sowohl im Antrag nach Anlage 4 ZVFV als auch auf der Forderungsaufstellung zu kennzeichnen.
Rz. 263
Anlage 8 ZVFV ist einschlägig, wenn Gegenstand des Vollstreckungsauftrags rückständiger Unterhalt sowie eine statische oder dynamische Unterhaltsrente ist. Demgegenüber bildet Anlage 7 ZVFV die Forderungen bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen sowie Renten wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ab. Abschnitt I umfasst insoweit die Unterhaltsrückstände
während Nr. IV. die statischen Unterhaltsrenten umfasst
und Nr. V. die dynamischen Unterhaltsrenten abbildet:
Die Angabe der Unterhaltsforderungen teilt sich mithin in Abschnitt I zur Angabe des rückständigen Unterhalts, in Abschnitt IV zu den Angaben der statischen und Abschnitt V zur Angabe der dynamisierten Unterhaltsrenten auf.
II. Angabe der Unterhaltsforderung
Rz. 264
Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist der Rückstand des Unterhalts in Abschnitt I anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsberechtigten Person mit dem Nachnamen, dem Vornamen und dem Geburtsdatum.
Da das Formular unter Nr. I nur die Angabe rückständigen Unterhalts vorgibt, muss der laufende und künftige bereits titulierte Unterhalt nach Maßgabe der Abschnitte IV (statische Unterhaltsrente) oder V (dynamische Unterhaltsrente) geltend gemacht werden.
Anlage 8 ZVFV erlaubt die Angabe von rückständigem Unterhalt differenziert nach zwei Zeiträumen. Weitere Unterhaltsrückstände können differenziert nur berücksichtigt werden, in dem die Texte und Texteingabefelder zeilenweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV dupliziert werden oder die Forderungsaufstellung nach § 2 Abs. 5 ZVFV mehrfach verwandt wird.
Sollen zugleich weitere Hauptforderungen von den Pfändungsbeschluss oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst werden, können diese ebenso wie Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 S. 2 VVG am Ende des Abschnitts I aufgeführt werden. Wegen der Angaben zu den Hauptforderungen wird auf den Abschnitt I zur Anlage 7 ZVFV verwiesen.
III. Zinsen
Rz. 265
Auf die Angaben zum rückständigen Unterhalt folgen die Angaben zu den Zinsen.
Teilweise sind die Zinsen schon betragsmäßig tituliert. Dies gilt insbesondere im Vollstreckungsbescheid. Hier erfasst die betragsmäßige Titulierung der Zinsen den Zeitraum vom angegebenen Verzugszeitpunkt bis zum Erlasstag des Vollstreckungsbescheids.
Vor dem Hintergrund der Verjährung kann es aus fachlichen Gründen sinnvoll sein, in einer gesonderten Zeile noch einmal die Zinsen vorzusehen und auszurechnen vom Erlassdatum bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Man hat dann in diesen Zeilen die Zinsen zusammengefasst, die grundsätzlich nach §...