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Die Bankdaten benötigt der Gerichtsvollzieher nur, wenn auch Aufträge erteilt werden, bei denen er Zahlungen entgegennehmen kann oder muss. Dies kann etwa bei Beauftragung der gütlichen Erledigung (Modul G) oder der Sachpfändung (Modul L) der Fall sein und entfällt bei isolierten Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) – ggf. in Kombination mit einem Verhaftungsauftrag (Modul J und ggf. Modul I) –, der Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners (Modul M) sowie der Fertigung und Zustellung von Vorpfändungsmitteilungen (Modul F und K). Das ermöglicht es auch, logische Verknüpfungen zwischen den Rahmen und/oder Modulen herzustellen.

Grundsätzlich können von vier Personen die Bankdaten angegeben werden. Die Angaben des Gläubigers oder des gesetzlichen Vertreters sind unproblematisch und ziehen keine weiteren Konsequenzen nach sich. Die Geldempfangsvollmacht ergibt sich aus der Gläubigerstellung oder der gesetzlichen Beziehung zum Gläubiger.

Soweit die Bankdaten des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt oder als Inkassodienstleister angegeben werden, muss grundsätzlich eine Geldempfangsvollmacht bestehen. Wie sich aus § 81 ZPO ergibt, ist diese auch bei einem Rechtsanwalt nicht von seiner Stellung als selbstständiges Organ der Rechtspflege erfasst. Erleichterung verschafft allerdings insoweit § 753a ZPO, der weiter greift als die Prozessvollmacht und die Versicherung jeglicher Art von Vollmacht erlaubt. Während § 81 ZPO die Vollmacht fingiert und deshalb die Geldempfangsvollmacht nicht umfasst, betrifft § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht und kann deshalb auch die Geldempfangsvollmacht umfassen. Die Versicherung darf nämlich nur abgegeben werden, wenn diese vorliegt, und muss ansonsten eingeschränkt werden.

Während § 81 ZPO nur die Prozessvollmacht anspricht, greift § 753a ZPO schon vom Wortlaut her weiter. Soweit die Formulierung in Modul E von "ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zur Vertretung" spricht, muss dies im Kontext zur gesetzlichen Regelung so ausgelegt werden, dass damit auch die Vertretung bei dem Empfang von Zahlungen gemeint ist. Insoweit deckt die Versicherung auch das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht ab. Wer also die Versicherung nach § 753a ZPO abgibt, muss weder eine Verfahrens- noch eine Geldempfangsvollmacht vorlegen.[5] Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 753a ZPO[6] und entspricht auch der Auffassung des Verordnungsgebers, d.h. des BMJ.[7] Die Möglichkeit, eine solche Versicherung abzugeben, ist allerdings auf Rechtsanwälte (§ 79 Abs. 2 S. 1 ZPO), Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (§ 79 Abs. 2 S. Nr. 3 ZPO) sowie Inkassodienstleister (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO) beschränkt. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertretern, § 79 Abs. 2 S. 3 ZPO. Dem genannten Personenkreis gesteht der Gesetzgeber eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit zu. Zugleich trägt der Gesetzgeber damit den Notwendigkeiten einer Verfahrensvereinfachung Rechnung.[8] Anders als etwa im Rahmen der elektronischen Antragstellung nach § 754a ZPO oder § 829a ZPO sieht § 753a ZPO kein Nachprüfungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher oder den Schuldner vor. Die fehlende Vollmacht ist deshalb nur im Rechtsmittelweg verfolgbar.

Soweit ein sonstiger Kontoinhaber angegeben wird, ist zwingend eine Geldempfangsvollmacht vorzulegen. Ein Erfordernis für die Vorlage einer Originalvollmacht wird allerdings nur bestehen, wenn begründete Zweifel an der Geldempfangsvollmacht bestehen.

Die Bankdaten sind innerhalb eines Rahmens anzugeben. Insoweit ist es nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV gestattet, den Text, die Texteingabefelder oder den gesamten Rahmen zu entfernen oder auch mehrfach zu verwenden. Zugleich kann der Umfang der Texteingabefelder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erweitert oder verringert werden.

[5] AG Burg v. 31.5.2021 – 36 M 905/22.
[6] Vgl. BT-Drucks 19/20348, 72.
[7] Schreiben des BMJ an den Autor vom 1.12.2021, RA4 – 3740/18 – R4 369/2021.
[8] BT-Drucks 19/20348, 32, 35, 72.

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