Rz. 105
Wiederum als Stammdaten außerhalb eines Rahmens und insoweit unverzichtbar, ist der jeweils gestellte Antrag nach § 758a Abs. 1 und/oder Abs. 4 ZPO zu begründen. Es sind die Angaben zu machen, die inhaltlich den Antrag rechtfertigen.
Rz. 106
Die Begründung dient der Darlegung, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vollstreckung eingehalten werden, jedenfalls dem Gläubiger keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen. Dazu gehört die Darlegung, dass der Schuldner das Betreten der Wohnung verweigert hat oder die Darlegung, woraus sich ergibt, dass er dies ohne jeden Zweifel tun wird und/oder zu welchen Zeiten die Zwangsvollstreckung erfolglos war oder warum sie zur Tagzeit erfolglos bleiben muss. Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein, ist die Anordnung nicht erforderlich, sodass dem Schuldner zunächst stets Gelegenheit zu geben ist, die Einwilligung zu erteilen. Das Formular sieht dabei zwei Eingabefelder vor, die entweder auf den Durchsuchungsbeschluss – oberes Feld – oder die Vollstreckung zur Unzeit – unteres Feld – zielen. Das ist zu unterscheiden.
Rz. 107
Es darf durch die Durchsuchung oder die Vollstreckung zur Unzeit kein mit der Verfassung nicht in Einklang stehender Eingriff in den durch Art. 13 GG geschützten Bereich des Schuldners erfolgen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte erfordert insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Insoweit ist darzulegen, dass die Vollstreckung bisher erfolglos war, (auch) weil der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat oder zur gewöhnlichen Vollstreckungszeit nicht angetroffen wurde. Für das Nichtantreffen verlangt die Rechtsprechung in der Regel, dass zumindest zu zwei unterschiedlichen Tageszeiten versucht wurde, den Schuldner anzutreffen. Das hat der Gerichtsvollzieher zu gewährleisten, auch wenn ihm die konkreten Arbeitszeiten nicht vorgeschrieben werden können. Es ist mitzuteilen, dass keine Kenntnis von sachlichen Gründen für diese Vollstreckungshindernisse bestehen, wie etwa (ansteckende) Krankheiten oder sonstige schwerwiegende gesundheitliche Gefährdungen. Auch sollte dargelegt werden, dass verwertbare Gegenstände vermutet werden, sodass sich die Durchsuchung und/oder die Zwangsvollstreckung zur Unzeit nicht als überflüssig zeigt. Um einerseits dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers Rechnung zu tragen und andererseits berechtigte Einwendungen des Schuldners zu berücksichtigen, kann es tunlich sein, den beantragten Beschluss örtlich oder zeitlich einzuschränken. So mag die Durchsuchung des Zimmers eines Kindes oder eines Erkrankten ebenso ausgenommen werden wie die Durchsuchung und Vollstreckung auf die Zeit bis Mitternacht beschränkt wird.