Rz. 156
Kann bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der unmittelbaren Rücksprache entstehen, ist dies im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht weniger relevant. Ungeachtet dessen pflegt auch so mancher Rechtspfleger den schnellen Kontakt.
Aktuelles Formular:
Hier hat der Verordnungsgeber mit der 2. ÄndVO aus dem "Ansprechpartner" den "Auftraggeber" gemacht und die Möglichkeit ergänzt, eine Safe-ID des Auftraggebers anzugeben. Tatsächlich gemeint ist der "Ansprechpartner des Auftraggebers."
Neues Formular:
Für die Praxis wird wichtig sein, dass die anzugebenden Kommunikationswege direkt zum Ansprechpartner führen und der benannte Ansprechpartner einerseits den Vollstreckungsfall beurteilen kann und andererseits mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist. Gibt es keinen Variationsspielraum und wollen der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter nicht kontaktiert werden, können die Angaben auch unterbleiben. Andererseits sind die Angaben auch in einem Rahmen, sodass auch denkbar wäre, den Rahmen zu vervielfältigen und mehrere Ansprechpartner anzugeben. Die Datenfelder sind ansonsten selbsterklärend.
Mit der Angabe der Safe-ID ist zugleich das Einverständnis verbunden, elektronisch zu kommunizieren, wenn dies nicht ohnehin für den professionellen Anwender wie Rechtsanwälte (aktive und passive Nutzungspflicht des beA) oder Inkassodienstleister (passive Nutzungspflicht des eBO) verpflichtend ist. Anders als beim Gerichtsvollzieher, der keine Justiz-Software nutzt, bedarf es der Angabe der SAFE-ID jedenfalls für professionelle Rechtsdienstleister (Rechtsanwälte und Inkassodienstleister) nicht, weil sie in den gerichtlichen Datenbanken hinterlegt sind.
Die Kontaktdaten sind innerhalb eines Rahmens anzugeben. Insoweit ist es nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV gestattet, den Text, die Texteingabefelder oder den gesamten Rahmen zu entfernen oder auch mehrfach zu verwenden. Zugleich kann der Umfang der Texteingabefelder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erweitert oder verringert werden.
Rz. 157
Hinweis
Anders als beim Gerichtsvollzieherauftrag erfolgt die Angabe der Bankdaten nicht im Antragsteil, sondern in Anlage 5 ZVFV, d.h. im Beschlussentwurf. Adressat der Angabe der Bankdaten ist in der Forderungspfändung nämlich der Drittschuldner und, anders als bei der Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher, nicht das Vollstreckungsorgan.