Rz. 143
Modul D bildet die richterliche Ermächtigung des Gerichtsvollziehers nach § 758a Abs. 1 ZPO ab. Gegenstand des Beschlusses ist daher die Durchsuchung. Der Zutritt zu einer Wohnung zu anderen Zwecken, etwa um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO dar.
Der Begriff der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist dabei weit auszulegen; sodass er Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, Büroräume und Werkstätten, Nebenräume und Zugänge sowie Zweit- und Wochenendwohnungen umfasst. Zur Wohnung gehören auch Hof, Garten, Garage, Hausboden und Keller, Abstellkammer, Stall, Scheune und Schuppen, mithin andere Örtlichkeiten. Auch ein Wohnwagen soll dazu gehören. Aus vollstreckungsrechtlicher Sicht ist von entscheidender Bedeutung, dass die jeweilige Örtlichkeit absolut präzise beschrieben wird. Hier darf sich bei der Durchsuchung vor Ort dem Gerichtsvollzieher kein Zweifel aufdrängen, wenn die einmal begonnene Durchsuchung in ihrem Erfolg nicht noch weiter beeinträchtigt werden soll.
Rz. 144
Als betroffene Person ist die Gewahrsamsinhaberin im Hinblick auf die zu durchsuchende Örtlichkeit zu benennen, d.h. die Person, die die Durchsuchung aufgrund des Vollstreckungstitels dulden muss. In der Regel wird dies der im Vollstreckungstitel benannte Schuldner sein.
Rz. 145
Die Ermächtigung zur Durchsuchung der im Modul D näher bezeichneten Örtlichkeit begründet grundsätzlich nur eine Durchsuchung zu Tagzeit, d.h. zwischen 6:00 Uhr morgens und 21:00 Uhr abends (vgl. hierzu § 758a Abs. 4 S. 2 ZPO).
Insbesondere die Durchsuchung bei erwerbstätigen Schuldnern, deren Agieren darüber hinaus die rein tatsächliche Vollstreckungshinderung zum Ziel hat (Verweigerung der Durchsuchung), verspricht allerdings in diesem Zeitfenster selten einen Erfolg. Die zwangsweise Durchsuchung verursacht demgegenüber regelmäßig unverhältnismäßige Kosten. Es ist deshalb sachgerecht, in solchen Konstellationen die Option zu nutzen, die Vollstreckung außerhalb der Tagzeit sowie an Sonn- und Feiertagen durchzuführen. Insoweit ermöglicht Modul D die Kombination der Durchsuchungsanordnung mit der Erweiterung des Zeitkorridors auf die Nachtzeit nach § 758a Abs. 4 S. 2 ZPO, d.h. die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen.
Inhaltliche Änderungen zwischen den aktuellen Formularen und den neuen Formularen nach der 2. ÄndVO wurden in Modul D nicht geregelt, sodass die fachlichen Inhalte in beiden Formularen unverändert genutzt werden können.