Rz. 149
Notwendiger Hauptantrag ist der Erlass des beizufügenden Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der Anlage 5 zur ZVFV.
Da der Text außerhalb eines Rahmens steht, ist er nicht veränderlich und zwingend.
Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Das lässt die Option unberührt, bestimmte Anträge auch zuvor (PKH, VKH) oder später (§ 850c Abs. 6, § 850f Abs. 2 ZPO) isoliert zu stellen.
Rz. 150
Ausfertigungen des Beschlusses werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses erteilt. Da der Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner nach § 829 Abs. 3 ZPO den Beschluss zustellen muss, um die Pfändung zu bewirken, und es streitig ist, ob dafür eine beglaubigte Abschrift genügt oder eine Ausfertigung erforderlich ist, ist es ratsam, eine Ausfertigung des Beschlusses zu beantragen.
Rz. 151
In der Regel wird es sich auch unmittelbar die Zustellung des Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts durch Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher empfehlen. Das lässt den Umstand unberührt, dass es sich nach § 829 Abs. 2 ZPO um eine Parteizustellung handelt.
Hinweis
Erfasst der Beschluss mehrere Drittschuldner, bestimmt der Gläubiger die Reihenfolge der Zustellung durch die Reihenfolge der Angabe der Drittschuldner im Beschluss. Dies ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 8–11 GVGA: Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Beschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner veranlasst der für die Zustellung an den letztgenannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher.
Rz. 152
Das Informationssystem der Forderungspfändung besteht aus der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO, den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO sowie der Aktivierung der mitgepfändeten Nebenrechten. Der Drittschuldner hat die Erklärung nach Maßgabe des § 840 Abs. 1 ZPO allerdings nur abzugeben, soweit der Gläubiger dies verlangt.
Hinweis
Ein solches Verlangen entspricht der regelhaften Praxis, was aber aus Gründen der Zweckmäßigkeit hinterfragt werden muss. Da der Drittschuldner die Erklärung auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben darf, § 829 Abs. 3 S. 1 ZPO, erfolgt die Zustellung des PfÜB stets als persönliche Zustellung, was nach Nrn. 100, 711, 716 KV GvKostG Kosten von 16,45 EUR bis zu 29,45 EUR verursachen kann und damit deutlich teurer als die postalische Zustellung mit maximal 9,75 EUR ist. Dazu ist der Aussagewert von Drittschuldnererklärungen sehr unterschiedlich und nicht immer findet auch tatsächlich eine Auswertung statt bzw. hat die Auswertung auch Konsequenzen für die weitere Bearbeitung. Diese Aspekte gilt es zu bedenken und abzuwägen. Ohne das Erfordernis einer Drittschuldnererklärung wird der Beschluss dem Drittschuldner bis auf begründete Ausnahmefälle postalisch zuzustellen sein.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss nach § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a ZPO muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden.
Rz. 153
Die weiteren Angaben dienen der Beantragung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts, was insbesondere bei Unterhaltsvollstreckungen in Betracht kommen kann. Ansonsten kommt zwar die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, selten und nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen im Einzelfall aber auch die Beiordnung des Rechtsdienstleisters in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH darf dem Gläubiger immerhin im Verfahren für die Lohnpfändung bzw. bei der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts hängt einerseits von der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Antragstellers ab. Hierzu muss dann ggf. vorgetragen werden. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Formulare erscheint es heute sachgerecht, dem Gläubiger bei entsprechender Bedürftigkeit neben der Gewährung der Prozess- oder Verfahrenskost...