Rz. 158
Notwendiger Hauptantrag ist der Erlass des beizufügenden Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der Anlage 5 zur ZVFV.
Da der Text außerhalb eines Rahmens steht, ist er nicht veränderlich und zwingend.
Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Das lässt die Option unberührt, bestimmte Anträge auch zuvor (PKH, VKH) oder später (§ 850c Abs. 6, § 850f Abs. 2 ZPO) isoliert zu stellen.
Hinweis
Systematisch fehlerhaft werden allerdings die Anträge im Kontext der optimierten, qualifizierten oder privilegierten Vollstreckung, etwa auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen nach § 850c Abs. 6 ZPO, auf Zusammenrechnung von verschiedenen Einkommen (§ 850e ZPO), auf privilegierte Unterhaltsvollstreckung nach § 850d ZPO oder auch auf die privilegierte Vollstreckung wegen einer nachweislich vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO innerhalb der Anlage 5 zur ZVFV, d.h. dem eigentlichen Beschlussentwurf, gestellt.
Rz. 159
Ausfertigungen des Beschlusses werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt (§ 317 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses erteilt. Da der Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner nach § 829 Abs. 3 ZPO den Beschluss zustellen muss, um die Pfändung zu bewirken, und es streitig ist, ob dafür eine beglaubigte Abschrift genügt oder eine Ausfertigung erforderlich ist, ist es ratsam, eine Ausfertigung des Beschlusses zu beantragen.
Rz. 160
In der Regel wird es sich auch unmittelbar die Zustellung des Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts durch Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher empfehlen. Das lässt den Umstand unberührt, dass es sich nach § 829 Abs. 2 ZPO um eine Parteizustellung handelt.
Hinweis
Erfasst der Beschluss mehrere Drittschuldner, bestimmt der Gläubiger die Reihenfolge der Zustellung durch die Reihenfolge der Angabe der Drittschuldner im Beschluss, d.h. in der Anlage 5. Dies ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 8–11 GVGA: Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Allerdings sieht nunmehr § 16 GVO – insoweit als weitere vermeidbare bürokratische und zeitintensive Hürde – vor, dass das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nun zunächst an den Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners weiterreicht, der die Sache dann an den Gerichtsvollzieher am Sitz des ersten Drittschuldners weiterreicht. Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Abs. 3 S. 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher nach § 16 Abs. 2 GVO dann aber auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen. Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen. Hiernach gibt er den Beschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner veranlasste in der Vergangenheit der für die Zustellung an den letztgenannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher. Nach § 16 GVO in der seit dem 1.6.2023 geltenden Fassung muss nun aber der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners diese letzte Zustellung vornehmen. Die dadurch verursachten Kosten – vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 GvKostG i.V.m. Nr. 716 KV GvKostG, die der Gläubiger vorfinanzieren und der Schuldner nach § 788 ZPO zu tragen hat, wären durchaus vermeidbar gewesen. Die Länder haben – einmal mehr – ein Problem der justizinternen Organisation zulasten der Vollstreckungsparteien verlagert.
Rz. 161
Weiter ist anzugeben, ob die Zustellung mit der Aufforderung erfolgen soll, die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Das Informationssystem der Forderungspfändung besteht aus der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO, den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO sowie der Aktivierung der mitgepfändeten Nebenrechte. Der Drittschuldner hat die Erklärung nach Maßgabe des § 840 Abs. 1 ZPO allerdings nur abzugeben, soweit der Gläubiger dies verlangt.
Hinweis
Ein solches Verlangen entspricht der regelhaften Praxis, was aber aus Gründen der Zweckmäßigkeit hinterfragt werden muss. Da der Drittschuldner die Erklärung auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben darf, § 829 Abs. 3 S. 1 ZPO, erfo...