Rz. 24
Auf die bereits vor die Klammer gezogenen abgehandelten Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist im aktuellen Formular die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 704, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden.
Werden mehr als ein Vollstreckungstitel zur Grundlage des Vollstreckungsauftrags gemacht, sind die Vollstreckungstitel durchzunummerieren.
Tipp
Der Gläubiger muss erwägen, ob er mehr als einen Vollstreckungstitel angibt, wenn er dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilt. Dabei sind etwa die gegenstandswertabhängigen Kosten auf Seiten des Bevollmächtigten, der Aufwand, die Titel anzugeben, die Frage des Rangs nach § 804 Abs. 3 ZPO oder auch die Notwendigkeit, die Verjährung zu unterbrechen (§ 212 BGB), als Aspekte in die Abwägung einzubeziehen. So wird etwa zur Abnahme der Vermögensauskunft regelmäßig die Angabe eines Vollstreckungstitels genügen, da der Gläubiger die so erlangten Informationen nach § 802c, d und f ZPO auch bei der Vollstreckung der übrigen Vollstreckungstitel nutzen darf.
Änderungen nach der 2. ÄndVO ergeben sich insoweit als auch die Angaben zu einem ersten Vollstreckungstitel in einen Rahmen gesetzt werden.
Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 6b ZVFV dürfen somit die Angaben (auch) zum Vollstreckungstitel entfallen. Durch diese Änderung werden in dem Formular Fälle berücksichtigt, in denen Behörden bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen dem Formularzwang unterliegen, bei denen jedoch die Vollstreckungsanordnung oder der Vollstreckungsauftrag den Vollstreckungstitel ersetzt. In solchen Fällen müssen Behörden also keine Angaben über einen Vollstreckungstitel machen. Eine Forderungsaufstellung müssen allerdings auch sie dem Vollstreckungsauftrag beifügen. Weitere Änderungen sind als Folgeänderung redaktioneller Art um die Beauftragung ohne Vollstreckungstitel korrekt zu formulieren.
Hinweis
Wer das aktuelle Formular nutzt, hat damit auch kein Problem. Er lässt die Angaben zum Vollstreckungstitel schlicht unausgefüllt. Ggfs. kann dies in Modul Q erklärt werden.
Rz. 25
Die Art des Titels ergibt sich zunächst über § 750 ZPO mit dem (End-)Urteil aus § 704 ZPO. Als weitere Vollstreckungstitel kommen über § 795 ZPO dann alle weiteren in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel in Betracht. In der Praxis kommen hier dem Prozessvergleich (Nr. 1), dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Nr. 2) und vor allem dem Vollstreckungsbescheid (Nr. 4) eine besondere praktische Bedeutung zu. Denkbar sind aber auch Schuldtitel aus anderen Rechtsgrundlagen als die ZPO, etwa aus dem Strafrecht, landesrechtliche Titel oder auch ausländische Vollstreckungstitel. Diese sind in §§ 36 ff. GVGA aufgeführt. Während für die vereinfachten Vollstreckungsaufträge nach § 754a ZPO zwischen den Vollstreckungsbescheiden einerseits und den übrigen Vollstreckungstiteln andererseits unterschieden werden muss, soll dies nach dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung entfallen. Die digitale Vorlage des Vollstreckungstitels soll dann unabhängig von dessen Art möglich sein.
Rz. 26
Aussteller ist diejenige Institution oder Person, die im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse den Vollstreckungstitel geschaffen hat; dies kann regelhaft ein Gericht, aber auch eine Behörde oder ein Notar sein.
Rz. 27
Als Datum ist der Tag, der Monat und das Jahr anzugeben, an dem der Titel geschaffen wurde. Dies ist beim Vollstreckungsbescheid oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Erlassdatum, beim Urteil das Verkündungsdatum, bei einem Prozessvergleich das Feststellungsdatum und bei einer vollstreckbaren Urkunde das Errichtungsdatum.
Rz. 28
Das Geschäftszeichen ist das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen des Gerichts, der Behörde oder sonstigen Institutionen oder der Person, die einen Vollstreckungstitel geschaffen hat. Es darf nicht mit dem eigenen Geschäftszeichen verwechselt werden, das im Kontext der Kontaktdaten anzugeben ist.
Rz. 29
Außerhalb der Stammdaten – und deshalb eingerahmt – ist anzugeben, ob ein Zustellungsnachweis beigefügt wird. Dies ist bei einem regulär zugestellten Vollstreckungsbescheid nicht erforderlich, da hier die Zustellung auf dem Vollstreckungstitel selbst vermerkt ist. Ebenfalls bedarf es keines Zustellnachweises, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit dem Vollstreckungsauftrag auch mit der Zustellung des Vollstreckungstitels beauftragt wird. Anderenfalls ist der Zustellnachweis beizufügen. Der Zustellnachweis kann gem. § 169 ZPO bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Vollstreckungstitel zugestellt hat, beantragt werden.
Rz. 30
Anders als bei der Angabe des Gläubigers oder des Schuldners ist im Modul C für die Angabe eines weiteren Vollstreckungstitels ein optionaler Rahmen mit den gleichen Angaben, wie zuvor dargestellt, vorgesehen.
Dies ist dem Umstand geschuldet, das auf einen Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren re...