Rz. 191
In Modul D sind der oder die Drittschuldner zu bezeichnen, bei denen die Forderungen gepfändet werden. Dabei sind die Angaben von bis zu drei Drittschuldnern vorgegeben, während weitere Drittschuldner durch das Duplizieren des Rahmens oder durch Beifügung einer dann im Antrag nach Anlage 4 ZVFV zu benennenden weiteren Anlage aufgeführt werden können.
Hinweis
Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll nach § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund sind mehrere bekannte Drittschuldner also in einem Verfahren zusammenzufassen, sodass auch nur einmal Gerichtskosten nach Nr. 2111 KVGKG anfallen. So ist eigentlich bei einem bekannten Arbeitgeber auch immer die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen möglich, da das zuständige Finanzamt als Drittschuldner nach § 19 AO feststeht.
Rz. 192
Der Aufbau des Moduls überzeugt im Kontext der Gesamtsystematik der Formulare nach der ZVFV nicht. Auch wenn denkbar ist, dass der Schuldner oder der Gläubiger in einer Doppelrolle (auch) als Drittschuldner fungieren, bedarf es doch stets der Angabe mindestens eines Drittschuldners. Allenfalls wäre alternativ die Angabe "ohne Drittschuldner" vorzusehen gewesen. Insoweit wäre es richtig gewesen, die Angaben zum ersten Drittschuldner außerhalb eines Rahmens vorzusehen. Soweit Modul D dann die Angaben aus dem ersten Rahmen zweimal komplett und identisch wiederholt, wäre dies schon zur Reduzierung des Umfangs des Formulars entbehrlich gewesen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV ist es zulässig, den Rahmen für die Benennung eines Drittschuldners mit dem Text und den Texteingabefeldern beliebig häufig zu wiederholen. Soweit mehr als drei Drittschuldner von dem Beschluss betroffen sind, können die Eingaberahmen dupliziert oder eine Anlage mit weiteren Drittschuldnern beigefügt werden. Die Anlage sollte entsprechend dem Rahmen, den Texten und den Texteingabefeldern für den Drittschuldner wie im Formular nach Anlage 5 ZVFV gestaltet sein.
Rz. 193
Die Eingabefelder sind als solches selbsterklärend. Der Name einer Firma ist dabei immer im Namensfeld anzugeben. Text und Texteingabefelder können innerhalb der Rahmen mehrfach verwendet werden. Dies kann etwa bei der Firmenbezeichnung des Drittschuldners der Fall sein, wenn diese sehr lang ist oder auch bei natürlichen Personen als Drittschuldner, wenn es weiterer Angaben zu deren Identifizierung bedarf (Aliasnamen, Geburtsdatum, Hinweise zum Zustellungsort [Hinterhof]). Die anderen Texteingabefelder dürfen jedenfalls nicht für bezeichnungsfremde Angaben genutzt werden. Allerdings dürfen die Texteingabefelder auch erweitert (verlängert) oder verringert (gekürzt) werden.
Rz. 194
Sofern bekannt, kann eine elektronische Zustelladresse i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO angegeben werden, z.B. die SAFE-ID zu einem elektronischen Bürger- und Organisationspostfach (eBO), einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).
Rz. 195
Bei mehr als einem Drittschuldner sind diese einerseits zu nummerieren, andererseits ist ihnen der betroffene Schuldner und die jeweils zu pfändende Forderung durch die Bezeichnung der nachfolgenden Module zuzuordnen.
Hinweis
Sind dem Gläubiger im Zeitpunkt der Antragstellung mehrere Drittschuldner bekannt, soll ein einheitlicher Antrag gestellt werden, § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO. Wenn es für eine andere Verfahrensweise keinen sachlichen Grund gibt, sind die dadurch anfallenden Mehrkosten in Form der Gerichtskosten i.S.d. § 788 ZPO ansonsten nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig. Insoweit ist etwa zu sehen, dass bei der Pfändung von Arbeitseinkommen immer auch das Finanzamt als Drittschuldner für Steuererstattungsansprüche bekannt ist (§ 19 AO).
Rz. 196
Gepfändet werden bei den Drittschuldnern
sodass klar gestellt ist, dass vergangene, gegenwärtige und künftige Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner von der Pfändung erfasst sind. Dies ist ohne Auswahlmöglichkeit für den Antragsteller im Hinblick auf künftige Forderungen sehr weitgehend, da nicht in jedem Fall überhaupt künftige Forderungen existent werden können.