Rz. 209
Das Arbeitseinkommen stellt in der Praxis die Haupterwerbsgrundlage des Schuldners dar, sofern er nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Hieraus muss er dann auch regelmäßig seine Verbindlichkeiten bedienen.
Tipp
Das Arbeitsverhältnis – und zwar sowohl das versicherungspflichtige als auch die geringfügige Beschäftigung – ist in der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO anzugeben. Allein das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis kann durch die Einholung Auskünfte Dritter nach § 802l ZPO ermittelt werden. Von Vorteil ist natürlich auch, wenn schon die Datenerfassung des Mandanten auch das Arbeitsverhältnis umfasst und diese Daten abgerufen werden können. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mandant aus seiner persönlichen Beziehung mit dem Schuldner entsprechende Erkenntnisse hat, etwa der Vermieter, der Handwerker oder das Dienstleistungsunternehmen vor Ort. Letztlich hilft ein einfaches Mittel: Fragen! Man wundert sich, wie häufig man dann auch eine konstruktive Antwort erhält.
Der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des Vollstreckungsrechts ergibt sich aus § 850 ZPO. Letztlich sind danach alle Vergütungen in Geld, die dem Schuldner aus Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, als Arbeitseinkommen zu klassifizieren. Dazu gehören auch die Ansprüche auf Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, gleich ob diese auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene gewährt werden, § 850 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich bei diesen Zusatzversorgungen also nicht um Sozialleistungen (Modul L), worauf das Vollstreckungsorgan aber ggf. hinzuweisen hat.
Hinweis
Es kann also notwendig sein, die in § 850 ZPO insgesamt benannten Ansprüche auf Arbeitseinkommen bei verschiedenen Drittschuldnern zu pfänden und einen Antrag auf Zusammenrechnung nach § 850e ZPO zu stellen.
Für die in Ziffer 2 vorgesehene Pfändung der Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers ist jeweils das Kalenderjahr anzugeben, in dem der Antrag nach Anlagen 4 und 5 ZVFV gestellt wird.
Die Formulierung der zu pfändenden Ansprüche ist schon in der Vergangenheit nicht hinreichend präzise und weitreichend genug gewesen, sodass zweifelhaft war, ob etwa das Kurzarbeitergeld oder Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon erfasst waren. Das bringt die Notwendigkeit mit sich, die zu pfändenden Forderungen weiter zu benennen. Mit den neuen Formularen ist der Verordnungsgeber zumindest dem Vorschlag gefolgt, das Kurzarbeitergeld als standardisiert gepfändet aufzunehmen. Allerdings fehlen weiter die Abfindungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da der Gesetzgeber den Arbeitgeber im Kontext der aktuellen Krisen nutzt, um staatliche Leistungen zu verteilen, kann es weiterhin sinnvoll sein, die Pfändung auch auf alle pfändbaren Zahlungen zu erstrecken, die dem Schuldner über den Arbeitgeber zugewandt werden. Insoweit hat die Rechtsprechung zwar weitgehend auch die Pfändung einer Inflationsausgleichsprämie oder von Energiepreispauschalen für zulässig erachtet, dann aber die Frage aufgeworfen, ob diese denn im konkreten Einzelfall auch gepfändet wurden.
Neben der Inflationsausgleichsprämie und der Energiepreispauschale ist auch ansonsten immer wieder darüber zu streiten, was alles unter den Begriff des Arbeitseinkommens fällt. So hat der BGH auch den Anspruch eines Hafenlotsen auf Zahlung anteiligen Lotsgeldes darunter gefasst. Auf den Streit sollte sich der Gläubiger allerdings nur einlassen, wenn er abstrakt das Arbeitseinkommen gepfändet hat und der konkrete Anspruch dabei nicht präzise aufgeführt wurde. Ansonsten sollte das Bemühen stets dahin gehen, bekannte oder naheliegende Ansprüche zu ermitteln und zu benennen.
Tipp
Nicht selten kann im Internet gut recherchiert werden, welche Leistungen ein Arbeitnehmer beim konkret bekannten Arbeitgeber oder allgemein die Berufsgruppe als Zusatzleistungen erhält, die besser explizit aufgeführt werden.
Andererseits hat der BGH den Anspruch des Strafgefangenen auf Eigengeld nicht dem Arbeitseinkommen zugeordnet. Es handelt sich vielmehr um eine sonstige Forderung, die nach Modul K (siehe nachfolgend) zu pfänden ist.
Die 2. ÄndVO bringt hier keine Anpassungen des Moduls E mit Ausnahme des Umstands, dass der graue Hintergrund des Modulbalkens durch Rahmenlinien ersetzt wird und die graue Hinterlegung der Texteingabefelder entfällt. Die fachlichen Optimierungen können also unverändert übernommen werden, sofern statt der aktuellen Formulare die neuen Formulare genutzt werden sollen.