Rz. 155
Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass eine Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen beizufügen.
Rz. 156
Von zentraler Bedeutung und damit auch unverzichtbar ist dabei die Übermittlung der Unterlagen zu § 750 ZPO, nämlich die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nebst dem Zustellungsnachweis sowie die Aufstellung über die noch zu vollstreckende Forderung nach Maßgabe der Anlagen 7 oder 8 zur ZVFV. Die Komplexität der titulierten Forderung kann es dabei notwendig erscheinen lassen, die Anlagen 7 oder 8 ZVFV mehrfach zu übermitteln. Die mehrfach verwendeten Anlagen 7 oder 8 ZVFV sind dann durchzunummerieren, während im Antrag nach Anlage 4 ZVFV anzugeben ist, wie viele Forderungsaufstellungen nach der Anlage 7 oder 8 ZVFV beigefügt sind.
Der Rechtsanwalt ist seit dem 1.1.2022 nach § 130d ZPO verpflichtet, den Vollstreckungsantrag stets elektronisch zu stellen. Für einfache Gläubiger oder Inkassodienstleister gilt dies nur, wenn es sich um einen vereinfachten Vollstreckungsauftrag nach § 829a ZPO handelt. Ungeachtet dessen empfiehlt sich auch für diese Beteiligten am Vollstreckungsverfahren schon aus Gründen der Geschwindigkeit und der Kosten die elektronische Übermittlung. Als Anachronismus hierzu steht (noch) das Erfordernis, den Vollstreckungstitel im Original vorlegen zu müssen. Innerhalb des elektronisch gestellten Antrags ist anzugeben, in welcher Form die Vorlage erfolgt.
Hinweis
Das Bundesministerium der Justiz hat den Medienbruch allerdings als Problem erkannt und zu Beginn des Jahres 2023 eine Länderumfrage zu einer "kleinen" oder "großen" Lösung gestartet. Danach soll die Möglichkeit der digitalen Vorlage in § 754a und § 829a ZPO partiell (kleine Lösung) oder vollständig (große Lösung) geschaffen werden. Es wird zu beobachten bleiben, ob und wann eine entsprechende gesetzliche Anpassung erfolgt.
Rz. 157
Der Antragsteller kennt bei der elektronischen Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder den konkret zuständigen Rechtspfleger noch dessen Aktenzeichen. Die Versendung des Vollstreckungstitels im Original ist deshalb mit erkennbaren Verlustrisiken oder auch dem Risiko von zwei Aktenanlagen verbunden, auch wenn dieses Risiko geringer als beim Gerichtsvollzieher sein dürfte.
Um dieses Risiko zu mindern, soll der Antragsteller angeben, ob ihm zunächst das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts mitgeteilt werden soll, damit der Vollstreckungstitel sodann unter der Angabe des Aktenzeichens versandt werden kann. Alternativ kann mitgeteilt werden, dass der Vollstreckungstitel parallel zur elektronischen Versendung des Vollstreckungsantrags postalisch versandt wurde. In diesem Fall hält die Geschäftsstelle den Antrag nach Anlage 4 ZVFV zurück, bis der Vollstreckungstitel postalisch bei ihr eingegangen ist, und leitet sodann Antrag und Vollstreckungstitel dem zuständigen Rechtspfleger zu.
Die erste Variante, das Abwarten auf die Übersendung des Aktenzeichens, wird regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nehmen als die gleichzeitige Versendung des Vollstreckungstitels. Zugleich wird damit das Verlustrisiko vermindert, wenn auch nicht gänzlich vermieden. Dies ist vor dem Hintergrund von § 804 Abs. 3 ZPO zu bewerten. Auch geht damit einher, dass die Akte zweimal angefasst werden muss.
Tipp
Am besten wird dem elektronisch übermittelten Vollstreckungsantrag eine Datei mit dem Vollstreckungstitel beigefügt. Dem gleichzeitig per Post versandten Vollstreckungstitel wiederum sollte eine Kopie der ersten Seite des Vollstreckungsantrags sowie ein Ausdruck der elektronischen Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) beigefügt werden. Beide Maßnahmen sollten durch die wechselseitigen Verweise sichern, das unmittelbar und zeitnah Vollstreckungsantrag und Vollstreckungstitel von der Geschäftsstelle zusammengeführt und dem Rechtspfleger zugeleitet werden. Tatsächlich lässt sich bei dieser Verfahrensweise in der Praxis feststellen, dass viele verständige Rechtspfleger aufgrund der elektronischen Datei mit dem Titel mit der Vorbereitung des Beschlusserlasses bereits beginnen. Teilweise wird sogar heute schon auf die Vorlage des Vollstreckungstitels im Original ganz verzichtet. Die Praxis greift hier also teilweise der künftigen gesetzlichen Regelung schon vor.
Rz. 158
Sowohl Geschäftsstelle als auch Rechtspfleger haben die Angaben des Antragstellers zu beachten. Auf der Grundlage dieser Angaben ist eine Mehrfacheintragung des Vollstreckungsauftrags mit einer entsprechenden Kostenfolge zu vermeiden. Wird die Angabe nicht beachtet und kommt es deswegen zu einer Mehrfacheintragung, so sind die Mehrkosten wegen falscher Sachbehandlung nach § 21 GKG niederzuschla...