Rz. 148
Modul F umfasst die weiteren originär richterlichen Anordnungen in Umsetzung der vor allen Dingen verfassungsrechtlich geprägten Entscheidung.
Dabei ergibt sich schon aus der Überschrift des Moduls, dass es vom Gericht auszufüllen ist. Allerdings hindert dies den Antragsteller nicht, einen "Vorschlag" für die Beschränkungen der Anordnungen zu machen, d.h. für die zeitliche Befristung der Anordnungen oder deren zeitliche Beschränkung innerhalb der Nachtzeit. Damit kann der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter die Verhältnismäßigkeit begründen. Auch kann der Gläubiger schon vorgeben, ob die Anordnung auf dem wiederholten Nichtantreffen trotz Terminsmitteilung beruht oder aber auf der ausdrücklichen Verweigerung der Durchsuchung.
Die hochbelastete amtsgerichtliche Praxis ist in der Regel für solche Arbeitsentlastungen dankbar.
Hinweis
Erforderlich ist dann jeweils nur, dass der Richter in der Lage ist, die gesetzten Kreuze und die ausgefüllten Textfelder zu verändern, sodass dieser die volle Entscheidungshoheit behält. Es muss als ein veränderliches PDF eingereicht werden. Anlass für Monierungen kann diese Verfahrensweise nicht geben, weil der Richter jederzeit in der Lage ist, das Beschlussformular nach Anlage 3 ZVFV blanko heranzuziehen und selbst auszufüllen. Gefordert ist also ein fortgesetzt ausfüllbares PDF als zu übermittelnder Beschlussentwurf nach Anlage 3 ZVFV.
Das abschließende freie Textfeld gibt dem Richter die Möglichkeit, Anordnungen im konkreten Einzelfall zu treffen, etwa wenn Erkrankungen des Schuldners oder von Mitbewohnern zu berücksichtigen sind oder auf die Belange von Kindern in besonderer Weise Rücksicht genommen werden soll. Auch hier ist der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter nicht gehindert, Anordnungen vorzuformulieren.
Inhaltliche Änderungen zwischen den aktuellen Formularen und den neuen Formularen nach der 2. ÄndVO wurden in Modul F nicht geregelt, sodass die fachlichen Inhalte in beiden Formularen unverändert genutzt werden können.