Rz. 54
Modul H vereinigt in sich die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wie nach § 802d ZPO einschließlich der weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 802f ZPO.
Der Gläubiger muss in der ersten Zeile differenzieren, ob er außerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO eine originäre Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ohne weitere Voraussetzungen beantragt oder innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des § 802d ZPO eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft anstrebt, was nur unter weiteren Voraussetzungen statthaft ist. Im letztgenannten Fall sind also weitergehende Angaben erforderlich, da der Gläubiger darlegen muss, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners geändert haben und diese Darlegung der Glaubhaftmachung bedarf. Darzulegen wäre etwa, dass der Schuldner seine Arbeitsstelle verloren oder gewechselt hat. Auch ein Wohnungswechsel soll schon ausreichen, wobei zur Glaubhaftmachung die Auskunft aus dem Einwohnermelderegister genügt. Gleiches gilt für den Nachweis einer Heirat.
Hinweis
Soweit zur Glaubhaftmachung Unterlagen beizufügen sind, sind diese im Verzeichnis der Anlagen nach Modul D aufzuführen.
Rz. 55
Die 2. ÄndVO bringt in den neuen Formularen die Vergrößerung der Eingabefelder für die Darstellung der Gründe zur wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse mit sich. Vor dem Hintergrund, dass Texteingabefelder nach § 3 Abs. 2 ZVFV ohnehin vergrößert werden dürfen, kommt dem im Verhältnis zu den aktuellen Formularen keine besondere Bedeutung zu.
Obwohl die Reihenfolge der Vollstreckungsanträge grundsätzlich im Modul P bestimmt wird, hat der Antragsteller bereits im Modul H anzugeben, ob die Vermögensauskunft auf einen Sachpfändungsversuch folgen soll – dann ist zusätzlich der Auftrag nach Modul L zu erteilen – oder ohne diesen Versuch der Sachpfändung stattfinden kann. Diese Auftragskombination erlaubt es dem Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft ohne weitere Fristsetzung sofort abzunehmen, wenn entweder der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder wenn der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird (§ 807 Abs. 1 S. 1 ZPO). War bis zur Reform der Sachaufklärung im Jahre 2013 die vorherige Sachpfändung obligatorisch, kann der Gläubiger seit diesem Zeitpunkt die Abnahme der Vermögensauskunft ohne weitere Voraussetzungen auch an den Beginn der Zwangsvollstreckung stellen.
Hinweis
Vor dem Hintergrund, dass eine Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher nur in etwa 0,1 % aller Fälle zu einem Vollstreckungserfolg führt, erscheint die Beauftragung der Sachpfändung vor der Vermögensauskunft nur sinnvoll, wenn dem Gläubiger zugriffsfähige körperliche Gegenstände des Schuldners schon bekannt sind und dem Gerichtsvollzieher hierauf entsprechende Hinweise gegeben werden können. Anderenfalls erscheint allenfalls ein zur Abnahme der Vermögensauskunft nachfolgender bedingter Sachpfändungsauftrag sinnvoll, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis entsprechendes Sachvermögen ergibt. Dies birgt allerdings die Gefahr in sich, Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung tragen zu müssen, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis kein Ansatzpunkt für eine Sachpfändung ergibt. Dies entspricht in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle den praktischen Erfahrungen mit der Verfahrensweise der Gerichtsvollzieher, die bedingte Aufträge gerne als kombinierte Aufträge auslegen. Im Ergebnis erscheint ein unmittelbar mitbeauftragter bedingter oder kombinierter Sachpfändungsauftrag weder zweckmäßig noch wirtschaftlich.
Rz. 56
Differenziert kann der Gläubiger dann angeben, ob er eine Terminsnachricht erhalten und ob er an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilnehmen möchte. Die Terminsnachricht macht ohne Absicht, an dem Termin teilzunehmen, dann Sinn, wenn daraus abgeleitet das Abnahmedatum der Vermögensauskunft verwaltet werden soll, um eine künftige Sperrfrist für eine neue Abnahme der Vermögensauskunft zu überwachen. Allerdings ergibt sich dieses Datum – wenn auch zeitlich verzögert – aus der abgegebenen Vermögensauskunft oder dem Protokoll über das Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. Im Schuldnerverzeichnis wird seit der Reform der Sachaufklärung das Datum der Abnahme der Vermögensauskunft – vor dem Hintergrund der Sperrfrist nach § 802d ZPO unverständlicherweise – nicht mehr vermerkt. Findet eine solche Überwachung nicht statt, so kann auf das zusätzliche Schriftstück gut verzichtet werden. Die Posteingangsbearbeitung führt so nur zu einem zusätzlichen Aufwand ohne korrespondierenden Erkenntniswert.
Bei besonders hartnäckigen Schuldnern, bei denen davon auszugehen ist, dass sie sich trotz bestehender Leistungsfähigkeit dem Forderungsausgleich entziehen, kann im Einzelfall eine Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft sinnvoll und zweckmäßig sein. Diese wird nach Nr. 3310 VV RVG auch gesondert vergütet.