Rz. 60
Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft, in dem er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder zwar erscheint, aber dann die Abgabe der Vermögensauskunft ohne anerkannten sachlichen Grund verweigert, wird er nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Handlungsoptionen des Gläubigers liegen darin, den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des Moduls N mit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO zu beauftragen oder aber einen Haftbefehl zu beantragen.
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Amtsgericht nach § 802g ZPO gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Es überrascht, dass zwar für die richterliche Durchsuchungsanordnung verbindliche und den Nacht- und Feiertagsbeschluss optionale Formulare vorgesehen sind (Anlagen 2 und 3 ZVFV), nicht aber für die Haftanordnung. Ungeachtet des Umstands, dass eine umfassende gesetzliche Ermächtigung zur Einführung von Formularen in der Zwangsvollstreckung fehlt – aber wünschenswert wäre –, bestehen gegen die optionale Einführung keine Bedenken.
Für den Erlass des Haftbefehls ist schon von Verfassungs wegen der Richter zuständig. Den entsprechenden Antrag kann der Gläubiger isoliert formlos stellen. Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher gibt im Modul I nur die Möglichkeit, nach dem erfolglosen Versuch der Abnahme der Vermögensauskunft den Antrag über den Gerichtsvollzieher dem zuständigen Amtsgericht zuzuleiten.
Die weitere Kommunikation zu dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls findet dann zwischen dem Gläubiger oder seinem Bevollmächtigten und dem zuständigen Amtsgericht statt. Wird der Haftbefehl antragsgemäß erlassen, so bestimmt der Antragsteller, ob der Haftbefehl ihm – zur Erhöhung des Vollstreckungsdrucks mit dem Ziel einer außergerichtlichen Lösung in Form einer Zahlungsvereinbarung – oder dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übersandt werden soll.
Hinweis
Der Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des Moduls J verursacht weitere, nicht unerhebliche Kosten. Die Praxis zeigt, dass sich so mancher Schuldner von dem Erlass des Haftbefehls beeindrucken lässt. Wird eine Kopie des Haftbefehls dem Schuldner mit dem Hinweis übersandt, dass es jetzt noch möglich ist, mit einer Zahlungsvereinbarung die Verhaftung abzuwenden, erfolgen regelmäßig Kontaktaufnahmen und in vielen Fällen auch Zahlungsvereinbarungen. Ein solches Vorgehen kann sich daher zur Kostenreduktion empfehlen, wenn es den Gläubiger nicht explizit auf die Abnahme der Vermögensauskunft ankommt.
Rz. 61
Zu beachten ist, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 753a ZPO die Versicherung der Bevollmächtigung für die Beantragung des Haftbefehls nicht genügt. Wird der Antrag nach Modul I gestellt, muss die Verfahrensvollmacht mithin entweder schon mit dem Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher übersandt – und in Modul D vermerkt werden – oder dem Amtsgericht nach der Mitteilung über die Weiterleitung unmittelbar zugesandt werden.
Hinweis
§ 752a ZPO-E nach dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung soll entgegen dem bisher ausdrücklichen Ausschluss in § 753a S. 2 ZPO die Option der Versicherung der Vollmacht auf das Verfahren über die Beantragung des Haftbefehls beim Vollstreckungsgericht wie im eigentlichen Verhaftungsverfahren erweitern. Ist die Versicherung schon gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben, der den Haftbefehlsantrag weiterreicht, genügt dies (BR-Drucks 124/24, 24).
Rz. 62
Zu beachten ist weiter, dass auch der vereinfachte Vollstreckungsauftrag nach § 754a ZPO den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht erfasst. Insoweit ist auch die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels in Papierform dem zuständigen Amtsgericht gesondert zu übermitteln.
Hinweis
Vor dem Hintergrund dieses zusätzlichen Aufwands, von dem bei Antragstellung nicht absehbar ist, ob er tatsächlich erforderlich ist, kann es sich empfehlen, auf die Antragstellung nach Modul I (und J) zunächst zu verzichten. Zu diesem Zwecke kann das Modul I nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV vollständig weggelassen werden. Alternativ kann im Modul H im abschließenden leeren Textfeld angegeben werden, das um die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten wird, wenn der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Vermögensauskunft aus nicht anzuerkennenden Gründen nicht abgibt.
Dies kann allerdings auch in Modul Q beantragt werden.
In der weiteren Vollstreckung kann der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls dann unmittelbar und (noch) formfrei bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Wiederum ist der Antragsteller nicht gehindert, auch für den formlosen Antrag auf die Module A, B, C und H mit dem Text und den Texteingabefelder zurückzugreifen, um den Antrag zu ges...