Rz. 219
Schon das alte Formular nach der ZVFV 2012 hat mit dem "Anspruch G" die Möglichkeit vorgesehen, weitere Ansprüche, Forderungen und Vermögensrechte zu finden, die in den Modulen E bis J nicht aufgeführt sind.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die vorgesehene Zeile nicht genügt, um solche Ansprüche hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Es besteht einerseits die Option, die Zeile mehrfach zu duplizieren, § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV,
andererseits auch die Option, eine gesonderte Anlage nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV beizufügen.
Im letztgenannten Fall muss dann die Anlage im Antrag nach Maßgabe der Anlage 4 ZVFV bezeichnet werden:
An dieser Grundsituation ändert sich nichts dadurch, dass mit der 2. ÄndVO das Eingabefeld nun vergrößert wurde.
Am Ende wird es darauf ankommen, dass der Softwareanbieter des Anwenders die Möglichkeit schafft, das Feld in Ausübung der nach § 3 Abs. 2 ZVFV eingeräumten Rechte dem Umfang des notwendigen Inhaltes anzupassen.
Rz. 220
In Betracht kommt eine Vielzahl von weiteren Ansprüchen, die hier aufgeführt werden können. Nur beispielhaft genannt werden sollen:
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Ansprüche aus Genossenschaftsanteilen Beispiel
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Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners als Mitglied der Genossenschaft und damit des Drittschuldners auf |
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Auszahlung des Geschäfts- bzw. Auseinandersetzungsguthabens |
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Fortlaufende Auszahlung des Gewinns (§ 19 GenG) |
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Zahlung der Vergütungsansprüche, die dem Mitglied aus Warengeschäften (Rückvergütungen etc.) zustehen |
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Aufzahlung seines Anteils am Reservefond nach § 73 Abs. 3 GenG |
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Auszahlung des Liquidationsguthabens nach § 91 GenG |
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Anspruch auf den Zugewinnausgleich BeispielGepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des Zugewinnausgleichs, gleich wie dieser benannt wird. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs/Ausgleichsanspruchs gepfändet. Der Güterstand ist beendet, der Anspruch damit pfändbar § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB, § 852 ZPO.
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Es wird darauf hingewiesen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch trotz § 852 Abs. 2 ZPO unabhängig von der Frage gepfändet werden kann, ob dieser bereits vertraglich anerkannt ist oder rechtshängig geworden ist (analog zum Pflichtteilsanspruch: BGH NJW 1993, 2876 und BGH NJW 1997, 2384). |
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Der Schuldner hat den Zugewinnausgleichsanspruch/Ausgleichsanspruch durch Klage beim örtlich zuständigen Familiengericht rechtshängig gemacht. |
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Der Drittschuldner hat den Zugewinnausgleichsanspruch/Ausgleichsanspruch dem Grunde nach bereits vertraglich anerkannt. |
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Ansprüche aus dem Mietverhältnis des Schuldners als Mieter (Rückzahlung Kaution, Nebenkostenerstattung etc.) |
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Ansprüche aus dem Mietverhältnis des Schuldners als Vermieter (Miete, Schadensersatz, Nebenkostennachzahlung etc.) |
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Das Eigengeld der Strafgefangenen |
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Ansprüche auf Elterngeld |
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Ansprüche aus § 667 BGB wegen der Nutzung Konten Dritter |
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Ansprüche aus Sachversicherungen |
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Nicht zweckgebundene Ansprüche aus Personenversicherungen |
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Ansprüche auf Wohngeld für frühere und gegenwärtige Vermieter |
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Steuererstattungsansprüche, die nicht die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer betreffen |
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Anwartschaftsrechte bei Sicherungsübereignungen |
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Anspruch auf die Stammeinlage bei Kapitalgesellschaften |
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Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Beitragsrückerstattungen aus Versicherungen |
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Vergütungsansprüche eines Selbstständigen auf Dienst- oder Werkleistungsvergütung |