Rz. 65
Schon vor der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829 ff. ZPO, die mit den Formularen der Anlagen 4 und 5 sowie 7 oder 8 ZVFV zu beantragen ist, kann der Gläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner nach § 845 Abs. 1 ZPO die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insb. ihrer Einziehung zu enthalten, zustellen lassen.
Hinweis
Formell bewirkt die Vorpfändung nach § 845 Abs. 2 ZPO, dass der Zeitpunkt der Beschlagnahme der gepfändeten Forderung nach § 829 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung in der Vorpfändungsbenachrichtigung vorverlegt wird, wenn die Pfändung nach § 829 ZPO binnen Monatsfrist bewirkt wird. Allerdings ist diese Frist – auch nicht durch eine wiederholte Vorpfändung – verlängerbar. In der Praxis liegt der viel höhere Wert der Vorpfändung allerdings darin, dass diese kostengünstiger als die eigentliche Forderungspfändung ist und auf die Vorpfändung, insb. beim Zugriff auf das Konto des Schuldners und damit dessen freier Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, regelmäßig eine Kontaktaufnahme erfolgt, die dann zu einer Zahlungsvereinbarung führt. Dies liegt sowohl im Interesse des vorleistungspflichtigen Gläubigers als auch des nach § 788 ZPO letztlich mit den Kosten belasteten Schuldners. Kommt es nicht zur Kontaktaufnahme, ist meist auch die tatsächliche Pfändung nicht erfolgreich.
Sofern die von dem Gläubiger hergestellte Benachrichtigung von dem Gerichtsvollzieher nur zugestellt werden soll, kann der isolierte Zustellungsauftrag formlos erteilt werden. Optional kann allerdings auch der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher nach Anlage 1 ZVFV mit dem Modul F herangezogen werden. In diesem Fall kann das Modul K entfallen, § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV. Schon aufgrund des Umfangs des Formulars ist dies aber nicht sinnvoll.
Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen allerdings nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Dies bietet sich dann an, wenn der Gerichtsvollzieher einerseits den Auftrag hat, Geldforderungen zu ermitteln, und es dann andererseits – insb. in der Gläubigerkonkurrenz – schnell gehen muss. Für diese hierauf bezogene Auftragserteilung bedient sich der Gläubiger des Moduls K.
In dieser Konstellation ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger bereits bestimmte Geldforderungen des Schuldners, etwa das Arbeitseinkommen oder Steuererstattungsansprüche gegen Dritte, gepfändet haben kann. Er kann diese gepfändeten Forderungen dann mit den ersten beiden Kästchen zum Ankreuzen von der Fertigung einer Vorpfändungsbenachrichtigung ausnehmen.
Der Gläubiger überlässt dann allerdings dem Gerichtsvollzieher, ob und in welche weiteren Geldforderungen durch eine Vorpfändung gesichert werden. Das kann einerseits den Vorteil haben, dass der Gerichtsvollzieher motiviert ist, pfändbare Forderungen des Schuldners zu ermitteln und einen schnellen Zugriff sicherzustellen. Andererseits ist der Nachteil zu sehen, dass damit eine realistische Kostenkalkulation auch im Verhältnis zur Höhe der Vollstreckungsforderung nicht möglich ist. Liegen dem Gläubiger keine Informationen über potenzielle Drittschuldner vor, scheitert allerdings die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher in der Vorpfändungsbenachrichtigung mit ganz konkret zu bezeichnenden Forderungen zu beauftragen. Eine Beschränkung kann der Gläubiger dadurch erreichen, dass er die Vorpfändungsbenachrichtigungen auf bestimmte Forderungen abstrakt-generell beschränkt (beispielsweise auf Arbeitseinkommen und/oder Kontoguthaben).
Tipp
Denkbar ist es insoweit auch, in Modul Q die Zahl der Vorpfändungen zu beschränken und bei einer Mehrzahl potenzieller Forderungen deren Priorität zu bestimmen.
Rz. 66
Für die Praxis wenig relevant wird die zweite Alternative des Moduls K sein, dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter den Gerichtsvollzieher mit der Fertigung von Benachrichtigungsschreiben zur Vorpfändung ganz bestimmter Forderungen bei bestimmten Drittschuldnern beauftragt. Diese Benachrichtigungsschreiben kann der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter dann auch selbst fertigen und die Kosten des Gerichtsvollziehers nach Nr. 205 GvKostG i.H.v. 17,60 EUR nebst Auslagen (Nr. 716 KV GvKostG) je Schreiben sparen.
Sofern dem Gerichtsvollzieher Benachrichtigungsschreiben zur Zustellung im Modul K übersandt werden, sind diese als Anlagen im Modul D anzugeben und ist in Modul F zusätzlich die Zustellung zu beauftragen. Sofern die Verwendung nach § 845 ZPO nicht Gegenstand des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher sein soll, kann Modul K nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV vollständig entfallen.