Rz. 61
Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO. Der Erfolg der Gerichtsvollzieher beschränkt sich vielmehr auf eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO, die vor diesem Hintergrund allerdings auch isoliert beauftragt werden kann (Modul G). Auch in der Informationsbeschaffung über die Vermögensauskunft oder die Einholung Auskünfte Dritter nach §§ 802c, 802d und 802l ZPO zeigt der motivierte Gerichtsvollzieher seinen Wert.
Soll die Sachpfändung gleichwohl beauftragt werden, insb. weil der Gläubiger konkrete Kenntnis über zugriffsfähige körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners hat, ist hierzu das Modul L heranzuziehen.
Grundlage der Sachpfändung ist § 808 ZPO, der durch §§ 810 (Früchte auf dem Halm) und 831 ZPO (Orderpapiere) erweitert und die §§ 809 (Mitgewahrsam Dritter) und 865 Abs. 2 ZPO (Zubehör) beschränkt wird.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird nach § 808 ZPO dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Allerdings sieht § 811 ZPO einen weiten Pfändungsschutz vor. Die Praxis zeigt, dass der Schuldner – angeblich – fast ausschließlich über Gegenstände im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung verfügt.
Hinweis und Tipp
Kann eine Pfändung nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt nach § 86 Abs. 6 S. 1 GVGA im Protokoll des Gerichtsvollziehers der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. Dies ist in den Protokollen schon als Standardtext vorgesehen. Abweichend von dieser Regelung sind im Protokoll allerdings Sachen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat, zu verzeichnen. Insoweit sollte deshalb insbesondere die Pfändung von Pkw, Fahrrädern aller Art, Elektronikgeräten, hier Fernseher, Laptops, Handys, Tabletts und Computern, beantragt werden. Das gibt die Möglichkeit, je nach Einstellungsgrund zu intervenieren.
Rz. 62
Neben der reinen Sachpfändung ist es ohne wesentliche weitere Kosten zu empfehlen, dass bei natürlichen Personen als Schuldnern die Taschenpfändung und bei gewerblichen Schuldnern die Taschen- und die Kassenpfändung beauftragt wird. In dem darauffolgenden freien Textfeld können körperliche Gegenstände angegeben werden, von denen der Gläubiger vermutet oder sicher weiß, dass sie sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Von besonderer Relevanz ist die Angabe von Fahrzeugen – möglichst mit Kennzeichen –, weil sie sich nicht in der Wohnung befinden. Aber auch Elektrogeräte von einigem Wert sollten gezielt angegeben werden. Wie gezeigt, löst dies die besondere Protokollierungspflicht nach § 86 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 GVGA aus. Hierauf kann im abschließenden freien Textfeld am Ende des Rahmens auch noch einmal gesondert hingewiesen werden bzw. der notwendige Protokollierungsauftrag erteilt werden.
Sollen Sparbücher oder sonstige Inhaber Papiere i.S.v. § 831 ZPO gepfändet werden, ist dies in der sechsten Zeile des Rahmens zu Modul L anzugeben. Die Ankreuzmöglichkeit referenziert insoweit auf § 831 ZPO.
Rz. 63
Wurde der Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung beauftragt und hat er begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen werde, so sendet er nach § 32 Abs. 1 GVGA dem Gläubiger grundsätzlich unverzüglich den Schuldtitel mit einer entsprechenden Unfruchtbarkeitsbescheinigung zurück, wenn der Gläubiger nicht zugleich weitere Aufträge erteilt hat. Die Erwartung, dass die Vollstreckung fruchtlos verlaufen werde, kann insb. begründet sein, wenn ein Pfändungsversuch gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen ist oder der Schuldner in den letzten drei Monaten die Vermögensauskunft abgegeben hat und sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, dass er über pfändbare Gegenstände verfügt.
Hinweis
Dieses Vorgehen erspart dem Gläubiger und damit nach § 788 ZPO letztlich dem Schuldner nur die Kosten für das Wegegeld. Alle übrigen Kosten sind im Umfang der Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 GvKostG nebst Auslagen angefallen. Deshalb muss abgewogen werden, ob der mit der wahrnehmbaren Vollstreckung verbundene Vollstreckungsdruck höher zu bewerten ist als die voraussichtlich nutzlos aufgewendeten Wegegelder.
Mit der Übersendung der Bescheinigung teilt er dem Gläubiger mit, dass er den Auftrag zur Vermeidung unnötiger Kosten als zurückgenommen betrachtet.
Hinweis
Dies hat einen qualifizierten Nachteil, weil die Rück...