Rz. 67
Obwohl noch immer vielfach beauftragt, ist die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne jede praktische Bedeutung im Hinblick auf die Erzielung von Vollstreckungserfolgen. Nur in rund 0,1 % aller beauftragten Sachpfändungen kommt es tatsächlich zum Zugriff auf im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperliche Sachen, § 808 ZPO und deren Verwertung nach §§ 814 ff. ZPO. Der Erfolg der Gerichtsvollzieher beschränkt sich vielmehr weitgehend auf die Erzielung einer gütliche Erledigung nach § 802b ZPO, die vor diesem Hintergrund allerdings auch isoliert beauftragt werden kann (Modul G). Auch in der Informationsbeschaffung über die Vermögensauskunft oder die Einholung Auskünfte Dritter nach §§ 802c, 802d und 802l ZPO zeigt der motivierte Gerichtsvollzieher seinen Wert. Sinn machen kann die Sachpfändung unter dem Aspekt der Vollstreckungstaktik auch dann, wenn sie eine Reaktion des Schuldners provoziert, um über die "angeregte" Kommunikation zu einer Zahlungsvereinbarung zu kommen. Dies ist meist dann der Fall, wenn in die Sachpfändung Dritte einbezogen werden, d.h. sie am Arbeitsort oder bei einer tatsächlich nahestehenden Person (Lebensgefährte) beauftragt wird. Nicht selten drängt dann der Dritte darauf, dass der Schuldner "sich kümmert".
Soll die Sachpfändung danach beauftragt werden, insbesondere weil der Gläubiger konkrete Kenntnis über zugriffsfähige körperliche Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners hat, ist hierzu das Modul L heranzuziehen.
Grundlage der Sachpfändung ist § 808 ZPO, der durch §§ 810 (Früchte auf dem Halm) und 831 ZPO (Orderpapiere) erweitert und die §§ 809 (Mitgewahrsam nicht herausgabebereiter Dritter) und 865 Abs. 2 ZPO (Zuordnung von Zubehör zur Immobiliarzwangsvollstreckung) beschränkt wird.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird nach § 808 ZPO dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Allerdings sieht der zum 1.1.2022 umgestaltete und neu gefasste § 811 ZPO einen weiten Pfändungsschutz vor. Die Praxis zeigt, dass der Schuldner nach den Gerichtsvollzieherprotokollen – vermeintlich – fast ausschließlich über Gegenstände im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung verfügt.
Hinweis und Tipp
Kann eine Pfändung nicht oder nicht in Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt nach § 86 Abs. 6 S. 1 GVGA im Protokoll des Gerichtsvollziehers der allgemeine Hinweis, dass eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist. Dies ist in den Protokollen schon als Standardtext vorgesehen. Jeder Bevollmächtigte von Gläubigern kennt den Textbaustein leidvoll. Abweichend von dieser Regelung sind im Protokoll allerdings Sachen, deren Pfändung vom Gläubiger ausdrücklich beantragt war, unter Angabe der Gründe, aus denen der Gerichtsvollzieher von einer Pfändung abgesehen hat, zu verzeichnen. Insoweit sollte deshalb insbesondere die Pfändung von Pkw, Fahrrädern aller Art, Elektronikgeräten, hier Fernseher, Laptops, Handys, Tabletts und Computern, beantragt werden. Das gibt die Möglichkeit, je nach Einstellungsgrund zu intervenieren, etwa weil der Wert der nicht gepfändeten Sache zu niedrig angesetzt wurde oder die Möglichkeiten einer effektiveren Verwertung, insbesondere die Internetversteigerung nach § 814 ZPO oder die Möglichkeiten der anderweitigen Verwertung nach § 825 ZPO nicht in Betracht gezogen wurden. Die weitergehende Protokollierung muss dafür im Antrag aktiviert werden.
Rz. 68
Neben der reinen Sachpfändung ist es ohne wesentliche weitere Kosten zu empfehlen, dass bei natürlichen Personen als Schuldnern die Taschenpfändung und bei gewerblichen Schuldnern die Taschen- und die Kassenpfändung beauftragt wird.
In dem darauffolgenden freien Textfeld können körperliche Gegenstände angegeben werden, von denen der Gläubiger vermutet oder sicher weiß, dass sie sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Von besonderer Relevanz ist die Angabe von Fahrzeugen – möglichst mit Kennzeichen –, weil sie sich nicht in der Wohnung befinden. Aber auch Elektrogeräte von einigem Wert sollten gezielt angegeben werden. Wie gezeigt, löst dies die besondere Protokollierungspflicht nach § 86 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 GVGA aus. Hierauf kann im abschließenden freien Textfeld am Ende des Rahmens auch noch einmal gesondert hingewiesen werden bzw. der notwendige Protokollierungsauftrag erteilt werden. Gerade bei Fahrzeugen kann auch ein Hinweis auf § 107 GVGA helfen, in dem eine Belassenserklärung abgegeben wird.
Sollen Sparbücher oder sonstige Inhaber Papiere i.S.v. § 831 ZPO gepfändet werden, ist dies in der sechsten Zeile des Rahmens zu Modul L anzugeben. Die Ankreuzmöglichkeit referenziert insoweit auf § 831 ZPO.
Rz. 69
Wurde der Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung beauftragt und hat er begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Zw...