Rz. 211

Modul M nimmt die Herausgabeanordnungen im Kontext der Forderungspfändung auf. Sie richten sich primär, aber nicht ausschließlich, an den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO. Der Schuldner ist danach verpflichtet, dem Gläubiger nicht nur die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen, sondern ihm auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Herauszugeben sind alle Urkunden, die für die Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig sind.

Die Herausgabeanordnungen sind aber nicht auf den Schuldner beschränkt. Vielmehr können hier auch Herausgabeanordnungen gegenüber dem Drittschuldner aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Lohnabrechnung. Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.[76]

 

Rz. 212

Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen Ankreuzmöglichkeiten stellen nicht abschließende Reaktionen auf höchstrichterliche Entscheidungen dar. Es fehlt ihnen an einer ausreichenden Strukturierung und Systematisierung im Hinblick auf die vorherigen Module und damit gepfändeten Ansprüche.

Der Gläubiger sollte hier systematischer vorgehen und erwägen, welche Urkunden üblicherweise zu dem zu pfändenden Anspruch vorhanden sind. Diese Urkunden sollten dann aufgeführt werden. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist dies neben den Lohnabrechnungen etwa der Arbeitsvertrag, alle Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag und entgeltrelevante (Betriebs-)Vereinbarungen. Bei der Pfändung von Kontoguthaben sind dies neben den in Modul M bereits genannten Urkunden auch der Zahlungskontenvertrag, Verträge über Wertpapierdepots, Darlehensverträge oder auch Verträge über Sicherungsrechte (Abtretung und Übereignung). Entsprechend müssen für jeden einzelnen Anspruch die notwendigen Ergänzungen in den beiden Freizeilen, notfalls durch deren Erweiterung oder in einer besonderen Anlage, geltend gemacht werden.

 

Rz. 213

Modul M erfasst ganz bewusst nur Herausgabeansprüche und nicht auch eine Konkretisierung der Auskunftsansprüche des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO. Der BGH hat aktuell entschieden, dass ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss unzulässig ist.[77] Die Entscheidung, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig ist, obliegt nach Auffassung des BGH dem Gerichtsvollzieher.

 

Hinweis

Es besteht nach dem BGH kein praktisches Bedürfnis für eine "deklaratorische" Benennung der nötigen Auskünfte in einem Überweisungsbeschluss, um dem Gerichtsvollzieher eine Orientierungshilfe zu geben. Dem mag man nicht widersprechen müssen, um gleichwohl kein "Verbot" einer deklaratorischen Aufnahme anzunehmen. Auch in anderen Zusammenhängen hat der BGH die deklaratorische Aufnahme von Pflichten zugelassen. Der BGH verkennt mit seiner aktuellen Entscheidung ersichtlich, dass es eine – kostengünstige – Orientierung für den Schuldner, dem der Beschluss nach § 829 Abs. 2 BGB auch zugestellt wird, darstellt, wenn er erkennen kann, welche Auskünfte er erteilen muss. Die Rechtskenntnisse der in der Zwangsvollstreckung meist nicht vertretenen oder beratenen Schuldner geht nicht so weit, den Umfang von § 836 Abs. 3 ZPO abschätzen zu können. Den Gläubiger und mittelbar den Schuldner auf das gesonderte Verfahren zur Erzwingung der Auskunft nach § 836 Abs. 3 ZPO zu verweisen, trägt damit gerade nicht den praktischen Bedürfnissen Rechnung, sondern stellt eine zusätzliche Belastung im Hinblick auf Aufwand und Kosten für alle Beteiligten dar.

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