Rz. 223
Modul M nimmt die Herausgabeanordnungen im Kontext der Forderungspfändung auf. Dabei ist die Herausgabeanordnung bei der gleichzeitigen Pfändung gegenüber mehreren Schuldnern dem jeweiligen Schuldner nach Maßgabe der Bezeichnung in Modul B zuzuordnen.
Aktuelles Formular:
Die 2. ÄndVO hat eine Ergänzung am Ende der bisherigen Auflistung um die Bescheinigung nach § 903 ZPO bei der Pfändung von Kontoguthaben auf einem P-Konto mit sich gebracht.
Die Anordnungen richten sich primär, aber nicht ausschließlich, an den – jeweils zu bezeichnenden – Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO. Der Schuldner ist danach verpflichtet, dem Gläubiger nicht nur die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen, sondern ihm auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Herauszugeben sind alle Urkunden, die für die Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig sind.
Die Herausgabeanordnungen sind aber nicht auf den Schuldner beschränkt. Vielmehr können hier auch Herausgabeanordnungen gegenüber dem Drittschuldner aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Lohnabrechnung. Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet. In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
Rz. 224
Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen Ankreuzmöglichkeiten stellen – wenig systematisch und vor allem nicht abschließende – Reaktionen auf höchstrichterliche Entscheidungen dar. Es fehlt ihnen an einer ausreichenden Strukturierung und Systematisierung im Hinblick auf die vorherigen Module und damit gepfändeten Ansprüche.
Tipp
Der Gläubiger sollte hier systematischer vorgehen und erwägen, welche Urkunden üblicherweise zu dem zu pfändenden Anspruch vorhanden sind. Diese Urkunden sollten dann aufgeführt werden.
▪ |
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist dies neben den Lohnabrechnungen etwa der Arbeitsvertrag, alle Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag und entgeltrelevante (Betriebs-)Vereinbarungen. |
▪ |
Bei der Pfändung von Kontoguthaben sind dies neben den in Modul M bereits genannten Urkunden auch der Zahlungskontenvertrag, Verträge über Wertpapierdepots, Darlehensverträge oder auch Verträge über Sicherungsrechte (Abtretung und Übereignung). |
Entsprechend müssen für jeden einzelnen gepfändeten Anspruch nach den Modulen E bis K die notwendigen Ergänzungen in den beiden Freizeilen, notfalls durch deren Erweiterung oder in einer besonderen Anlage, geltend gemacht werden.
Beispiel
Ergänzungen bei der kombinierten Pfändung von Arbeitseinkommen und Kontoguthaben können etwa wie folgt formuliert werden: Es ist in einer weiteren zur Verfügung stehenden Freitextzeile folgender Text einzufügen (kursiver Text schon im Formular enthalten):
Ziel der Herausgabeverlangen ist es, auf Grundlage der herauszugebenden Unterlagen den Anspruch gegenüber dem Drittschuldner qualifizierter verfolgen und im Zweifel auch klageweise durchsetzen zu können. Teilweise bedarf es der Unterlagen auch, um den Anspruch überhaupt realisieren zu können, wie etwa Sparbücher, Grundschuld- oder Hypothekenbriefe oder Versicherungsscheine.
Tipp
Soweit sich erst nach der Pfändung herausstellt, dass es zur weiteren Realisierung der Forderung noch bestimmter Urkunden bedarf, kann die Herausgabeverpflichtung auch nachträglich – aufgrund formlosen Antrags – beantragt werden. Das Vollstreckungsgericht erlässt dann einen Ergänzungsbeschluss.
Rz. 225
Modul M erfasst ganz bewusst nur Herausgabeansprüche und nicht auch eine Konkretisierung der Auskunftsansprüche des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO. Der BGH hat aktuell entschieden, dass ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss unzulässig ist. Die Entscheidung, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig ist, obliegt nach Auffassung des BGH dem Gerichtsvollzieher.
Hinweis
Es besteht nach dem BGH kein praktisches Bedürfnis für eine "deklaratorische" Benennung der nötigen Auskünfte in einem Überweisungsbeschluss, um dem Gerichtsvollzieher eine Orientierungshilfe zu geben. Dem mag man nicht widersprechen müssen, um gleichwohl kein "Verbot" einer deklaratorischen Aufnahme anzunehmen. Auch in anderen Zusammenhängen hat der BGH die ...