Rz. 67
Modul M fußt auf der Regelung des § 755 ZPO, die eine Grundlage für die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher bildet. Während § 755 Abs. 1 ZPO die für die Praxis wenig relevante Abfrage beim Einwohnermeldeamt regelt, erlaubt es § 755 Abs. 2 ZPO, über eine Abfrage des Gerichtsvollziehers auf die sehr viel attraktiveren Datenbanken der dort genannten Institutionen zurückzugreifen. Insbesondere der Träger der Rentenversicherung verfügt regelmäßig über aktuelle Adressdaten.
Hinweis
Sehr viel kostengünstiger und meist auch zeitnäher bieten kommerzielle Auskunfteien aktuelle Adressdaten an. Nachteilig ist, dass diese Dienstleistungen meist nur bei hohen Abfragezahlen zur Verfügung gestellt werden. Verschiedene Softwarehersteller kooperieren insoweit mit Auskunfteien, um die Abfragen ihrer Kunden zu bündeln und so und in der Gesamtheit höhere Abfragezahlen zu attraktiven Preisen zu erhalten.
Der Auftrag zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners ist nur in Verbindung mit der Beauftragung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen und nur für den Fall zulässig, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. die gegenwärtige Anschrift, der Ort der Hauptniederlassung oder der Sitz des Schuldners nicht bekannt ist.
Der Nachfrage bei der Meldebehörde stehen die Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister und die Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 GewO zuständigen Behörden bei dem Schuldner gleich, der in den genannten Registern eingetragen ist.
Rz. 68
Dabei kann der Auftrag zur Aufenthaltsermittlung bei mehreren Schuldnern auch auf einzelne Schuldner beschränkt werden, die dann durch eine entsprechende Nummerierung kenntlich zu machen sind. Für jeden weiteren Schuldner ist dann das Modul M zu duplizieren oder eine entsprechende Anlage herzustellen und in Modul D zu bezeichnen. Die Auftragserteilung kann dann originär erfolgen, weil schon bei Auftragserteilung feststeht, dass die bekannte Adresse nicht aktuell ist und nicht mehr zutrifft. Der Auftrag kann aber auch bedingt für den Fall erfolgen, dass sich bei der Vollstreckungshandlung durch den Gerichtsvollzieher zeigt, dass die mitgeteilte Adresse nicht mehr aktuell und zustellungsfähig ist. Letztlich ist eine ergänzende Beauftragung denkbar, wenn erst die Auftragsausführung durch den Gerichtsvollzieher zu dem Ergebnis führt, dass der Schuldner an der zuletzt bekannten Anschrift nicht angetroffen werden kann.
Rz. 69
Die Anfragen gem. § 755 Abs. 2 ZPO beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt sind nach § 755 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde (§ 755 Abs. 1 ZPO) nicht zu ermitteln ist. Dies ist insofern misslich, als dass die Einholung dieser Auskunft durch den Gerichtsvollzieher zusätzliche Kosten verursacht, obwohl der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter diese Anfrage an das Einwohnermeldeamt auch selbst stellen kann.
Hinweis
Einen Ausweg zeigt insoweit § 31 Abs. 4 GVGA. Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher danach zum Nachweis, dass der Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist (§ 755 Abs. 2 S. 1 ZPO), eine entsprechende Auskunft der Meldebehörde vorlegen, die der Gläubiger selbst bei dieser eingeholt hat. Auch entsprechende Nachweise von Auskunfteien genügen, die sich auf das zuständige Einwohnermeldeamt zurückführen lassen. Die Negativauskunft sollte in der Regel bei der Auftragserteilung nach § 755 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht älter als ein Monat sein. Die Beifügung einer solch negative Auskunft ist in Modul D zu kennzeichnen.
Selbstverständlich kann der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter die Adressermittlung beim Einwohnermeldeamt, bei den Gesellschaftsregistern oder bei den Gewerbeämtern aber auch kostenpflichtig und zur eigenen Arbeitsentlastung durch den Gerichtsvollzieher vornehmen lassen.
Rz. 70
Im Weiteren gibt Modul M dann die Möglichkeit, Abfragen bei den in § 755 Abs. 2 ZPO genannten Institutionen durchzuführen, d.h. beim Ausländerzentralregister, beim Träger der Rentenversicherung, bei berufsständischen Versorgungswerken und beim Kraftfahrtbundesamt.
Für die Anfrage beim Ausländerzentralregister ist zu sehen, dass dessen Daten regelmäßig mit den Daten der Einwohnermeldeämter abgeglichen werden. Neue positive Erkenntnisse sind deshalb in der Praxis selten. Die Anfrage beim Ausländerzentralregister über Unionsbürger ist dazu beschränkt und gem. § 755 Abs. 2 S. 2 ZPO nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen und dargelegt werden. Für die entsprechenden Angaben kann das Freitextfeld am Ende des Moduls M genutzt wer...