Rz. 214
Nach § 850e Nr. 1 ZPO knüpft die Pfändung von Arbeitseinkommen am Nettoeinkommen an. Die diesbezügliche Berechnung gibt die genannte Norm vor.
Nicht selten erzielt der Schuldner seine Einnahmen aber nicht nur aus einem Arbeitseinkommen, sondern auch aus weiteren Quellen. Die Folgen der COVID-19-Pandemie und die kriegsbedingte Inflation zwingen zunehmend auch viele Menschen dazu, eine weitere geringfügige Beschäftigung oder zwei Teilzeitstellen aufzunehmen oder verschiedene Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. § 850e ZPO bildet die Grundlage ab, um die verschiedenen Einnahmequellen – unter der Voraussetzung, dass diese allesamt gepfändet sind – zusammenzurechnen. Die Anordnung zur Zusammenrechnung ist dann in Modul N zu wählen.
Nach § 850e Nr. 2 ZPO sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
Mit Arbeitseinkommen sind nach § 850e Nr. 2 ZPO auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden können. Als Sozialleistung pfändbar und damit zusammenrechenbar ist etwa das Elterngeld oberhalb von 300 EUR, § 10 BEEG.
Hinweis
Der Zusammenrechnung unterliegen allerdings nur Sozialleistungen, die zumindest dem Grunde nach auch pfändbar sind.
Zusammenrechenbar sind grundsätzlich auch mehrere Sozialleistungen in analoger Anwendung von § 850e Nr. 2a ZPO, wobei dies in der Praxis aufgrund der sozialrechtlichen Anrechnungsvorschriften selten zu pfändbaren Beträgen führen wird. Denkbar ist etwa die Zusammenrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzender Leistungen zur Grundsicherung. Erfolgreicher mag die Zusammenrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein.
Keine Berücksichtigung in dem Formular hat die Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 3 ZPO gefunden. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind danach Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Dies musste jedoch nicht berücksichtigt werden, weil beide Leistungen – die Geldleistung und die Naturalleistung – von dem gleichen Drittschuldner erbracht werden und deshalb schon von diesem zu berücksichtigen und zusammenzurechnen sind (ebenso wie die Bestimmung des Nettolohns nach § 850e Nr. 1 ZPO).
Hinweis
Über die Selbstauskunft des Schuldners, die Vermögensauskunft oder die Lohnabrechnung ist zu klären, ob der Schuldner Naturalleistungen erhält. Der Wert nach kann steuerlichen Grundsätzen bestimmt werden. Ob die Zusammenrechnung erfolgt ist, ergibt sich wieder aus der vom Drittschuldner laufend herauszugebenden Lohnabrechnung.