Rz. 80
Modul Q gibt die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher für die Ausführung der zuvor erteilten Aufträge weitere Hinweise zu geben und Vorgaben zu machen.
Die Grundlage hierfür kann sich einerseits in speziellen Vorschriften finden, wie etwa den Protokollvorschriften nach § 762 ZPO i.V.m. § 86 GVGA. Andererseits folgen sie aus der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, wie sie in §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA, aber auch § 68 Abs. 1 GVGA ihren Ausdruck gefunden hat. Der Gerichtsvollzieher hat danach den Weisungen des Gläubigers Folge zu leisten, soweit diese nicht in dem Gesetz oder der Gerichtsvollzieher-Geschäftsanweisung widersprechen.
Rz. 81
Modul Q erstellt sich dabei als Auffangmodul dar. Grundsätzlich sollten schon zur Wahrung der Auftragszusammenhänge und Sinneinheiten entsprechende Hinweise, Vorgaben und Weisungen bei den Fachmodulen in den dortigen freien Texteingabefeldern erteilt werden. Wie im allgemeinen Teil dieses Buchs dargestellt, können diese anlassbezogen erweitert werden, § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV.
Rz. 82
Wird die Zwangsvollstreckung für mehr als einen Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher gleichzeitig erteilt, so wird nicht nur ein Einzelprotokoll, sondern ein Gesamtprotokoll gefertigt. Das gesamte Protokoll wird dem Gläubiger jedoch nur auf besonderen Antrag übersandt. Hieraus können sich Erkenntnisse für die weitere Vollstreckung ergeben, sodass dies zweckmäßig erscheinen kann.
Rz. 83
Nicht immer sind die dem Gläubiger vorliegenden Informationen in der Zwangsvollstreckung aktuell, insb. was den Wohnort des Schuldners oder den Ort zugriffsfähigen Vermögens angeht. Es wird deshalb der örtlich unzuständige Gerichtsvollzieher beauftragt. Um Verzögerungen in der Zwangsvollstreckung zu vermeiden, ist es grundsätzlich sinnvoll, diesen mit der unmittelbaren Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, soweit dem angerufenen Gerichtsvollzieher hierzu die notwendigen Informationen vorliegen.
Rz. 84
In Abgrenzung zum Modul P und zur Berücksichtigung besonderer Vollstreckungssituationen kann dem Gläubiger daran gelegen sein, die Zwangsvollstreckung durch die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. So bietet die Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Möglichkeit der Beantragung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO oder aber die unmittelbare Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO. Dem Gläubiger kann aber auch daran gelegen sein, unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zunächst einmal einen eigenen Status zu erstellen und ggf. auch auf der Grundlage gewerblicher Bonitätsauskünfte über das weitere Vorgehen zu entscheiden. In diesem Fall kann der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher vorgeben, wann der Auftrag beendet und die Vollstreckungsunterlagen zurückgesandt werden sollen.
Rz. 85
Die weiteren beiden freien Texteingabefelder geben dann die Möglichkeit, Weisungen nach §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA zu erteilen. Will der Gerichtsvollzieher diesen Weisungen nicht folgen, muss er begründen, gegen welche gesetzliche Vorschrift oder gegen welche Vorgabe der GVGA die Weisung verstoßen soll. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Dispositionsbefugnis des Gläubigers wie aus den genannten Vorschriften der GVGA. Wegen des Inhalts möglicher Weisungen, die hier platziert werden können, wird auf die Ausführungen zu den Modulen G, H, K, L und N verwiesen. Die Möglichkeit ist dann zu nutzen, wenn bei den Modulen keine hinreichende Eintragungsmöglichkeit besteht.