Rz. 94
Nach Maßgabe des jeweiligen Übermittlungswegs für den Vollstreckungsantrag sieht das Formular die Angabe des Auftraggebers als einfache Signatur und die Unterschrift des Auftraggebers vor.
Als Auftraggeber im Sinne dieser Angaben ist nicht der vertretene Gläubiger, sondern sein Bevollmächtigter anzusehen. Der Name des Auftraggebers ist stets anzugeben und sollte bei der Anlage von Vorlagen deswegen standardisiert und automatisiert eingetragen sein. Unklar bleibt, ob bei einer juristischen Person als Auftraggeber die juristische Person (Beispiel: Inkasso Frankenberg GmbH) oder die tatsächlich handelnde Person (Beispiel: Sachbearbeiterin Sabine Emsig) anzugeben ist. Obwohl der tatsächlich handelnde Mitarbeiter regelmäßig keinen Auftrag im eigenen Namen erteilen wird, sondern allenfalls im Namen des Gläubigers oder des Rechtsdienstleisters, spricht doch viel dafür, dass die Angabe der Identifikation der konkret handelnden Personen dient, deren Unterschrift im konkreten Einzelfall häufig unleserlich ist. Dieses Argument trägt allerdings nicht, wenn im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs qualifiziert signiert wird. Insoweit wird die Frage letztlich in beiden Richtungen nach dem Zweck der Identifikation des konkreten Auftraggebers zu beantworten sein. Bei der Übermittlung des Vollstreckungsauftrags als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO oder § 130d ZPO ggf. in Verbindung mit § 753 Abs. 4 S. 2 ZPO dient das Texteingabefeld dazu, das Dokument einfach zu signieren.
Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass als Auftraggeber links die Person anzugeben ist, die rechts unterschreibt oder qualifiziert elektronisch signiert. Hier ist eine entsprechende Übereinstimmung herzustellen.
Rz. 95
Die Unterschrift des Auftraggebers kann eigenhändig oder aber als qualifizierte elektronische Signatur geleistet werden. Die eigenhändige Unterschrift kommt auch dann in Betracht, wenn der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Auftrag sodann gescannt und dann nach Maßgabe der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr an den Gerichtsvollzieher übermittelt wird (sicherer Übermittlungsweg per beA oder eBO).
Rz. 96
Von der Frage der Eintragungsmöglichkeit ist die Frage zu unterscheiden, ob eine Unterschrift auch tatsächlich notwendig ist. Grundsätzlich bedarf der Vollstreckungsantrag keiner Unterschrift. Erforderlich ist allein, dass erkennbar wird, dass der Auftraggeber sich des Vollstreckungsauftrags tatsächlich entledigen wollte. Dies steht einerseits insbesondere bei automatisiert erstellten Vollstreckungsanträgen in Massenverfahren infrage. Gleichwohl bedarf es zur Feststellung nicht zwingend einer Unterschrift. Vielmehr können auch individuelle Weisungen bezogen auf den konkreten Einzelfall oder Angaben zur Kostentragung – etwa die Angabe einer individualisierten Kostenmarke – hierauf hindeuten. Auch eine unterschriebene Bestätigung des Auftrags auf eine Monierung der fehlenden Unterschrift begründet die Entäußerungsabsicht und erzwingt keine neue und unterschriebene Ausfertigung des ganzen Auftrags. Letztlich kann die Nutzung eines individualisierten sicheren Übermittlungswegs dafür ein Indiz sein.
Hinweis
Um Monierungen und Diskussionen, vor allem aber nach § 804 Abs. 3 ZPO nachteilige Verzögerungen zu vermeiden, ist es allerdings empfehlenswert, den Auftrag zu unterschreiben bzw. qualifiziert elektronisch zu signieren. Bei größeren Mengen kann auf die Möglichkeiten einer Multisignaturkarte zurückgegriffen werden.