Rz. 1
Zitat
SVG § 80; BVG §§ 81a, 20; BGB § 287
Dem Forderungsübergang auf den Versorgungsträger steht nicht entgegen, dass die Ersatzansprüche der Krankenkassen für Leistungen, die diese gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG erbracht haben, pauschal abgegolten werden. Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe kann für die Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein Anteil an der Pauschale zugrunde gelegt werden.
a) Der Fall
Rz. 2
Die klagende Bundesrepublik Deutschland machte als Versorgungsträger Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der frühere Bundeswehrsoldat G. (nachfolgend: der Geschädigte) erlitt am 29.1.1998 auf dem Weg zum Dienst einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Er erhält aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes vom 19.1.2000 mit Wirkung ab 1.4.1998 Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Am 15.12.2000 hat die Klägerin gegen die Beklagten (Fahrer und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs) Klage mit dem Antrag erhoben, deren Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Aufwendungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) festzustellen. Mit Urt. v. 2.5.2001 hat das AG dieser Klage mit einer zwischen den Parteien nicht mehr streitigen Haftungsquote von 75 % stattgegeben. Der Geschädigte wurde in den Jahren 1998 und 1999 in verschiedenen Krankenhäusern behandelt. Dafür und für weitere Krankenhausbehandlungen aufgrund eines Bundesbehandlungsscheins im Jahr 2002 wandte die AOK B. insgesamt 4.566,09 EUR auf. Die Klägerin beanspruchte von den Beklagten Ersatz von 75 % dieser Kosten. Die Beklagten hielten die Klägerin für nicht aktivlegitimiert und haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Rz. 3
Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 4
Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei auf die Klägerin unabhängig davon übergegangen, ob und wann sie die Behandlungskosten der Krankenkasse tatsächlich erstattet habe. Für die Frage des Rückgriffs nach § 81a BVG komme es allein darauf an, dass der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden sei. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BVG erbringe die Krankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im Umfang seiner Leistungspflicht gehe der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn über. An dem Erfordernis einer kongruenten Leistung des Versorgungsträgers fehle es nicht. Soweit § 20 BVG eine pauschale Abgeltung der Ersatzansprüche der Krankenkasse vorsehe, handele es sich um eine rein interne Abrechnungsregelung.
Rz. 5
Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es könne dahinstehen, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe; sie sei jedenfalls durch Klageerhebung im Vorprozess rechtzeitig unterbrochen worden. Die von dem dortigen Feststellungsantrag erfassten "künftigen" Ansprüche beträfen nicht nur Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erbracht worden seien. Die Klägerin habe damals Schadensersatz für Heilbehandlungen bis zum 30.6.1998 verlangt und zur Konkretisierung des Feststellungsbegehrens ausgeführt, dieser Antrag werde zur Vermeidung der Verjährung hinsichtlich des Entstehens "weiterer" Kosten gestellt. Deswegen seien von dem Feststellungsbegehren sämtliche zeitlich nach dem 30.6.1998 angefallenen Ansprüche erfasst.
Rz. 6
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten war gemäß §§ 80 SVG, 81a BVG im Umfang der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen.
Rz. 7
Gemäß § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag grundsätzlich Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Nach § 81a BVG geht der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber einem Dritten in dem Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Bund über.
Rz. 8
Voraussetzung für den Forderungsübergang ist, dass die Leistungspflicht des Bundes und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurt. v. 28.3.1995 – VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 601), sie also der Behebung eines der Art nach gleichen Schadens dienen und denselben Zeitraum betreffen (vgl. Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht, § 81a BVG, Anm. 4). Diese Kongruenz zwischen der Versorgungspflicht der Klägerin und der Schadensersatzpflicht der Beklagten war im Streitfall gegeben. Die Krankenhausbehandlungen des Geschädigten dienten der Behebung der durch den Wegeunfall mitverursacht...