Rz. 339
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 340
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Höhe der Maßnahmekosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf das klagende Land übergegangen. Hinsichtlich der vom Kläger erstatteten Krankenversicherungsbeiträge kam ein solcher Anspruchsübergang in Betracht, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Wegeunfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war oder ohne den Unfall später pflichtversichert geworden wäre. Dazu waren noch Feststellungen zu treffen.
Rz. 341
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Rz. 342
Der Kläger hatte gegenüber dem Geschädigten als nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger ab dem 1.2.2002 unfallbedingte Sozialleistungen zu erbringen.
Rz. 343
Auf den im Jahre 2002 gestellten Antrag des Geschädigten bewilligte der Kläger diesem Sozialhilfe in Gestalt von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen und Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Ob für diese Leistungen nach den §§ 41 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX gem. den §§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII an sich die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig gewesen wäre, konnte offen bleiben. Denn der Kläger war bereits dadurch im Verhältnis zum Geschädigten leistungszuständiger Rehabilitationsträger geworden, dass er dessen Antrag nicht weitergeleitet hatte.
Rz. 344
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach S. 2 der Vorschrift den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen.
Rz. 345
Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BSGE 93, 283 Rn 17; 98, 267 Rn 12; 102, 90 Rn 23; 114, 147 Rn 14). Durch die genannten Bestimmungen wird dementsprechend eine im Außenverhältnis zum Antragsteller verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, der den Antrag nicht fristgerecht an einen anderen Träger weitergeleitet hat. In diesem Fall ist der erstangegangene Träger unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Leistungszuständigkeit verpflichtet, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich überhaupt vorgesehen sind (vgl. BSGE 98, 267 Rn 9, 14, 22; 101, 207 Rn 29 f.; 102, 90 Rn 23; 109, 293 Rn 14; BSG, SozR 4–2500 § 33 Nr. 35 Rn 20). Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche; ist materiell-rechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, verliert dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis (vgl. BSGE 113, 40 Rn 16 f.; 102, 90 Rn 23; BSG, NJW 2010, 2236 Rn 15 f.; SozR 4–2500 § 33 Nr. 35 Rn 20).
Rz. 346
Hatte der Kläger dem Geschädigten mithin Sozialleistungen zu erbringen, dann ging nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X der Schadensersatzanspruch des Geschädigten – soweit sachliche und zeitliche Kongruenz gegeben war – auf ihn über.
Rz. 347
Dafür ist es unerheblich, dass die Regelungen des § 14 SGB IX nicht ohne Weiteres auf das Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander übertragen werden können und dass Ausgleichsansprüche des erstangegangenen Trägers gegen den eigentlich zuständigen Träger bestehen können (vgl. BSGE 98, 267 Rn 14; 105, 271 Rn 14 f.; BSG, SozR 4–3250 § 14 Nr. 2 Rn 15 ff.). Denn der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Sozialleistungsträger nach außen hin, das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist. Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte (BGH, Urt. v. 17.4.1958 –...