Rz. 365
Das angefochtene Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 366
Mit Recht hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Geschädigten für das Jahr 2010 (Zahlungsantrag) und die Folgejahre (Feststellungsantrag) hatte.
Rz. 367
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Verliert ein solcher Arbeitnehmer aufgrund einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung und entfällt deshalb die Beitragspflicht, muss der eintrittspflichtige Schädiger gemäß den §§ 842, 843 BGB die Nachteile ersetzen, die dem Geschädigten durch diese Störung seines Versicherungsverhältnisses entstehen. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen zumindest möglich, muss der Schädiger grundsätzlich schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür sorgen, dass die soziale Vorsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt. Zu diesem Zweck muss er, sofern das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, die ausfallenden Beiträge ersetzen. Hingegen kann er den Geschädigten nicht darauf verweisen, diesem bei Erreichen des Rentenalters selbst eine Altersversorgung zu gewähren. Denn ein derartiger schuldrechtlicher Anspruch wäre einer Rentenanwartschaft in der Sozialversicherung wirtschaftlich nicht gleichwertig. Diese Pflicht des Schädigers zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen besteht nicht nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits Mitglied der Sozialversicherung war, sondern auch dann, wenn er, wäre es nicht zu dem schädigenden Ereignis gekommen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätte.
Rz. 368
Besteht danach ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung, so geht dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über. Die Legalzession dient dazu sicherzustellen, dass der Schaden des Verletzten durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedarf. Nach der seit dem 1.1.2001 geltenden Neufassung des § 119 SGB X durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1983) geht der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 Hs. 1 der Vorschrift anders als nach früherem Recht nicht mehr nur dann auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweist (Fall 1), sondern auch dann, wenn er nach dem Schadensereignis pflichtversichert wird (Fall 2). Liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 SGB X vor, ist zugleich die Anspruchsvoraussetzung, dass das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnen muss, erfüllt, weil die beim Versicherungsträger eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge gelten.
Rz. 369
Nach diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Anspruch und seinen Übergang auf die Klägerin zu Recht bejaht.
Rz. 370
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen war der Geschädigte aufgrund des vom Beklagten zu vertretenden Hirnschadens erwerbsunfähig, während er ohne den Hirnschaden im Jahr 2010 und in den Folgejahren einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) nachgegangen wäre. Es war zu erwarten, dass aufgrund des verletzungsbedingten Ausfalls der Beiträge Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert oder ganz entfallen werden. Um solche Einbußen abzuwenden, musste der eintrittspflichtige Beklagte die ausgefallenen Beiträge ersetzen. Die für den Zahlungsantrag maßgebliche Höhe der fiktiven Beiträge für das Jahr 2010 stand im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit.
Rz. 371
Der dem Geschädigten erwachsene Anspruch war nach § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 SGB X in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung auf die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung übergegangen. Diese Fassung der Vorschrift war nach § 120 Abs. 1 SGB X anwendbar, da das Schadensereignis nach dem 30.6.1983 eingetreten ist und am 1.1.2001 über den Sachverhalt noch nicht abschließend entschieden war. Danach lagen die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang vor. Denn der Geschädigte war nach dem Schadensereignis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert worden. Seine Aufnahme in die Werkstatt der Lebenshilfe hatte eine Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet.
Rz. 372
Nach dieser Vorschrift sin...