Rz. 521
Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 S. 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war unbegründet. Das Beschwerdegericht war zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet war und es sich insbesondere nicht um eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG handelt.
Rz. 522
Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hielt der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 110 Abs. 1a SGB VII entsteht, wenn Unternehmer Schwarzarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) v. 23.7.2004 (BGBl I S. 1842) erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem 6. Kapitel des SGB VII nicht, nicht in richtiger Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Ob für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII der Rechtsweg zu den ordentlichen oder zu den Sozialgerichten gegeben ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Literatur und Instanzrechtsprechung beurteilen die Frage unterschiedlich.
Rz. 523
Nach einer Ansicht handelt es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein soll. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die systematische Einordnung der Regelung in die Vorschrift des § 110 SGB VII, die in ihrem Absatz 1 anerkanntermaßen bürgerlich-rechtlicher Natur sei. Sie verweist dabei auch auf die Begründung des der Einführung von § 110 Abs. 1a SGB VII zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, wonach der negativen Entwicklung durch Schwarzarbeit "systemkonform" begegnet und der in § 110 Abs. 1 SGB VII bereits geregelte Regress mit dem neuen Absatz 1a künftig auf Fälle der Schwarzarbeit "ausgedehnt" werden solle (BT-Drucks 15/2573, 32). Darüber hinaus wird angeführt, nicht der Sanktionscharakter, sondern der bürgerlich-rechtliche Gedanke der Schadloshaltung stehe bei § 110 Abs. 1a SGB VII im Vordergrund.
Rz. 524
Nach der Gegenansicht handelt es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der vor den Sozialgerichten zu verfolgen ist. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die Annahme, der Anspruch sei als Sanktion für die verletzte öffentlich-rechtliche Pflicht der Beitragszahlung ausgestaltet, anstatt, wie der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII, an eine bürgerlich-rechtlich zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit anzuknüpfen. Er trete auch nicht wie § 110 Abs. 1 SGB VII an die Stelle eines ohne die Privilegierung der §§ 104 ff. SGB VII über § 116 SGB X auf den Versicherungsträger übergehenden zivilrechtlichen Anspruchs. Deshalb sei der Anspruch gerade unabhängig von einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage. Die systematische Einordnung der Regelung in § 110 SGB VII stehe ihrer öffentlich-rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen, da die Einordnung systemwidrig sei. Anders als in Absatz 1 sei nach Absatz 1a nur der Unfallversicherungsträger gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt, so dass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses bestehe.
Rz. 525
Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen (Senat, Urt. v. 27.11.1956 – VI ZR 206/55, NJW 1957, 384, 385 – zu §§ 903 ff. RVO; v. 7.11.1967 – VI ZR 79/66, VersR 1968, 64 f.; v. 9.1.1968 – VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374 f.; v. 28.9.1971 – VI ZR 216/69, BGHZ 57, 96, 100 f. – jeweils zu § 640 RVO; vgl. auch Senat, Urt. v. 11.2.2003 – VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 18) handelt es sich beim Streit um die Frage, ob dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 110 Abs. 1a SGB VII ein Regressanspruch gegen einen Unternehmer zusteht, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Rz. 526
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 4.6.1974 – GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292; v. 10.4.1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; v. 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; v. 10.7.1989 – ...