Rz. 591
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende Bundesagentur für Arbeit kein Sozialversicherungsträger i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist.
Rz. 592
Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Ob die Klägerin als Trägerin der Arbeitslosenversicherung zu den von dieser Norm erfassten Sozialversicherungsträgern zählt, war höchstrichterlich nicht geklärt. Im Schrifttum war die Frage umstritten.
Rz. 593
Die überwiegende Ansicht in der Literatur hielt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des § 110 Abs. 1 SGB VII nicht für anspruchsberechtigt. Zur Begründung wurde angeführt, bei ihr handele es sich nicht um einen Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Zudem leiste sie als Trägerin der Arbeitslosenversicherung nicht wegen des Arbeitsunfalls, sondern wegen der Arbeitslosigkeit des Versicherten. Die Gegenansicht hielt die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung für gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII anspruchsberechtigt. Das Argument, sie leiste nicht wegen des Versicherungsfalls, sondern wegen der Arbeitslosigkeit, sei aufgrund von § 58 SGB VII nicht schlüssig.
Rz. 594
Nach Auffassung des Senats ist die Klägerin jedenfalls deshalb nicht gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII anspruchsberechtigt, weil sie nicht Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Zwar führt deren Auslegung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck zu keinem klaren Ergebnis. Die Entstehungsgeschichte legt aber das Verständnis nahe, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers im Sozialgesetzbuch und damit auch in § 110 Abs. 1 SGB VII in einem formellen engen, den Träger der Arbeitslosenversicherung nicht einschließenden Sinn gebraucht wird. Dies wird durch die systematische Auslegung bestätigt.
Rz. 595
Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII, der wie zuvor § 640 RVO in seinen Wirkungsbereich alle Träger der Sozialversicherung einbezieht (zu § 640 RVO vgl. Senatsurt. v. 10.12.1974 – VI ZR 73/73, BGHZ 63, 313, 317), ist für beide Deutungen offen. Der Begriff der Sozialversicherung kann in einem materiellen weiten Sinn, der die Arbeitslosenversicherung miteinbezieht, verstanden werden. In diesem Sinne wird die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Funktion als Trägerin der Arbeitslosenversicherung im Rahmen des § 117 Abs. 3 S. 2 VVG, nach dem ein gegenüber seinem Versicherungsnehmer leistungsfreier Pflichthaftpflichtversicherer auch gegenüber dem geschädigten Dritten leistungsfrei ist, wenn dieser Ersatz seines Schadens von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann, als Sozialversicherungsträger angesehen. Der Begriff der Sozialversicherung kann jedoch auch in einem formellen engen Sinn gedeutet werden, der – neben der erst nachträglich geschaffenen Pflegeversicherung – nur die vier zunächst in der Reichsversicherungsordnung geregelten "klassischen" Versicherungszweige (Krankheit, Alter, Invalidität und Unfall) umfasst. Gerade weil der Begriff der Sozialversicherung häufig in diesem beschränkten, engen Sinne verstanden wird, spricht das Grundgesetz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 von der "Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung". Damit wird dem besonders naheliegenden Missverständnis vorgebeugt, in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes stehe das Wort "Sozialversicherung" nur für die vier "klassischen" Versicherungszweige. Es wird klargestellt, dass die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG den Begriff "Sozialversicherung" als verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff versteht, der alles umfasst, was sich "der Sache nach" als Sozialversicherung darstellt (BVerfGE 11, 105, 111 f.).
Rz. 596
Die teleologische Auslegung des § 110 Abs. 1 SGB VII ist unergiebig. Maßgeblich dafür, dem Schädiger in den dort genannten Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind – neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken – letztlich präventive und erzieherische Gründe, die dann greifen sollen, wenn der durch das Haftungsprivileg begünstigte Schädiger den Unfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten verursacht hat. Diese Zwecke werden einerseits auch dann erreicht, wenn die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ersatzberechtigt ist, erfordern andererseits aber nicht deren Einbeziehung in den Kreis der Anspruchsberechtigten. So werden, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch den einst nach § 903 RVO anspruchsberechtigten Sozialhilfeträgern ihre durch einen Versicherungsfall entstehenden Aufwendungen bereits seit Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicheru...