Rz. 317

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangte von der Beklagten aus übergegangenem Recht restlichen Schadensersatz wegen der Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Im Revisionsverfahren stritten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte den für jeden Tag der stationären Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesländern anfallenden Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl I S. 2266) zu ersetzen hat.

 

Rz. 318

Im Krankenhaus der Beklagten kam am 5.4.2003 das bei der Klägerin versicherte Kind D. (im Folgenden: Geschädigter) zur Welt. Durch eine grob fehlerhafte Geburtsleitung erlitt es eine schwere Hirnschädigung. Es wurde bis zu seinem Tod im März 2006 stationär behandelt. Der Krankenhausträger stellte der Klägerin für den Zeitraum der Krankenhausbehandlung den Investitionszuschlag in Höhe von rd. 6.000 EUR in Rechnung. Die Klägerin erstattete diese Kosten. Die Eltern des Geschädigten traten vorsorglich den Anspruch auf Erstattung der Krankenhausinvestitionskosten an die Klägerin ab.

 

Rz. 319

Die Klägerin hat unter anderem die Erstattung des gezahlten Investitionszuschlags zzgl. anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter.

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