Rz. 210
Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten aus gemäß § 98 S. 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei.
Rz. 211
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbezüge des Beamten für die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Beamte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kläger habe aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert habe. Er habe ihn spätestens ab September 2001 im Innendienst einsetzen müssen.
Rz. 212
Der Kläger könne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen verlangen, da diese Leistungen die vermehrten Bedürfnisse des Verletzten ausgleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt habe. Es fehle daher an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Kongruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des geschädigten Beamten und dem Zweck der Leistung des klagenden Landes.
Rz. 213
Die Revision hatte in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil hielt einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Rz. 214
Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen war allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem geschädigten Beamten gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Ersatz des diesem infolge des Unfalls entstandenen Erwerbsschadens und der Heilbehandlungskosten zustanden und wonach diese Ansprüche gemäß dem – wörtlich mit § 87a S. 1 BBG in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung übereinstimmenden – § 98 S. 1 LBG RP auf den Kläger übergegangen waren, soweit er als Dienstherr während der unfallbedingten Aufhebung der Dienstfähigkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistungen zu erbringen hatte. Das Berufungsgericht war auch zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche des verletzten Beamten nur in dem Umfang auf den Kläger übergegangen waren, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz verpflichtet und die Ansprüche nicht – etwa infolge einer Mitverursachung bei der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB – gemindert waren.
Rz. 215
Die Revision wandte sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ersatzansprüche des Beamten seien um 20 % gemindert, weil ihm die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads gemäß § 254 Abs. 1 BGB zuzurechnen sei.
Rz. 216
Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet (Senatsurt. v. 17.11.2009 – VI ZR 64/08, a.a.O.).
Rz. 217
Eine Haftung des geschädigten Beamten für Verschulden oder vermutetes Verschulden schied im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden traf.
Rz. 218
Der Kläger musste eine Kürzung der geltend gemachten Ersatzansprüche um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil auch nicht deshalb hinnehmen, weil er als Halter des Dienstkraftrads grundsätzlich für die Betriebsgefahr desselben gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F. einzustehen hatte. Der Kläger machte keine Ansprüche aus eigenem Recht, sondern solche aus übergegangenem Recht des geschädigten Beamten geltend. Diese Ansprüche waren aber, wie ausgeführt, nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil gemindert. Hieran änderte auch der Anspruchsübergang auf den Kläger nichts. Denn anspruchsmindernd im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grundsätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus, für die der Geschädigte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Urt. v. 4.5.1962 – VI ZR 136/61, NJW 1962, 1394; v. 16.12.1980 – VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 348). Auf in der Person des Zessionars gegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten hat (vgl. Senat, Urt. v. 4.5.1962 – VI ZR 136/61, a.a.O.).
Rz. 219
Ohne Erfolg wandte sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten in der Zeit vom 1.9.2001 bis 31.12.2001 entstandenen Verdienstausfalls zu, weil er die Entsc...