Rz. 18

Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG stellen für den Fall, dass sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart oder ausgeurteilt werden, keine bevorrechtigten Forderungen dar, auch wenn die Kündigung erst nach der Verfahrenseröffnung erfolgt:[5]

Beruht der Anspruch auf Abfindung auf einer Regelung in dem Arbeitsvertrag, dass für der Fall der Beendigung eine Abfindung zu zahlen ist, stellt dieser Abfindungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO dar. Das wird damit begründet, dass dieser Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits aufschiebend bedingt entstanden war, so dass der Arbeitnehmer hierfür nur eine gewöhnliche Gläubigerstellung erhält.[6]
Wird eine Abfindungsforderung durch eine Altersteilzeit- und Abfindungsvereinbarung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, liegt auch dann für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masse­verbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, wenn erst der Insolvenzverwalter kündigt.[7]
Abfindungsforderungen, die auf einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Tarifvertrag beruhen und durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst werden, sind ebenfalls keine Masseforderungen i.S.v. § 55 Abs. 1 InsO.[8]
 

Rz. 19

Der Rücktritt eines Arbeitnehmers von einem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag wegen Nichtzahlung der vereinbarten Abfindung ist ausgeschlossen, wenn das Insolvenzgericht dem Arbeitgeber nach dem Eröffnungsantrag derartige Zahlungen gem. § 21 InsO untersagt hat.[9]

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