Rz. 61

Dem Schutz des Vorerben vor Ersatzansprüchen[66] des Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls dient § 2122 S. 1 BGB. Danach kann der Vorerbe den tatsächlichen Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch einen oder mehrere Sachverständige feststellen lassen.

Das Feststellungsverlangen kann sich auch auf einzelne Sachen beschränken,[67] nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände.[68] Damit scheiden Rechte als Gegenstand der Feststellung aus.[69]

Der Nacherbe hat nach § 809 BGB das Recht, die zum Nachlass gehörenden Sachen zu besichtigen.

[66] Palandt/Weidlich, § 2121 Rn 1.
[67] Soergel/Harder/Wegmann, § 2122 Rn 2; Staudinger/Avenarius, § 2122 Rn 2.
[68] MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2; Damrau/Tanck/Bothe, § 2122 Rn 1 a.E.; NK-BGB/Gierl, § 2122 Rn 2.
[69] MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?