Rz. 67

Auf Verpflichtungsgeschäfte, die auf die Eingehung einer genehmigungsbedürftigen Verfügung gerichtet sind, ist § 2120 BGB entsprechend anzuwenden.[72] Dies dient der Klarstellung, ob die beabsichtigte Verfügung wirksam ist und auch der Nacherbe für die entstehende Nachlassverbindlichkeit haftet.[73]

[72] RGZ 90, 91, 96; MüKo/Grunsky, § 2120 Rn 3; Soergel/Harder/Wegmann, § 2120 Rn 3.
[73] RGZ 90, 91, 96; Palandt/Weidlich, § 2120 Rn 1; NK-BGB/Gierl, § 2120 Rn 5.

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