Rz. 54

Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten. Schriftform meint allerdings nicht die Schriftform i.S.d. § 126 BGB, sodass Textform i.S.d. § 126b BGB ausreicht, die Unterschrift damit nicht von Relevanz ist. Das Fehlen der Unterschrift unter der Massenentlassungsanzeige führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB.[98] Die Anforderungen an die schriftliche Übermittlung der Massenentlassungsanzeige sind durch eine Fax-Übermittlung hinreichend erfüllt. Wird das Faxschreiben vom Geschäftsführer eigenhändig unterzeichnet, genügt es der in § 17 KSchG vorgesehenen Schriftlichkeit.[99] Es gelten auch insoweit die Ausführungen zum Schriftformerfordernis bei der Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Auch bei der Massenentlassungsanzeige liegt keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung vor, so dass die elektronische Form der Übermittlung genügt. Dementsprechend sieht auch die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu den Abschnitten 3 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes die Möglichkeit der Erstattung der Anzeige per Fax vor.[100] Der Arbeitgeber kann sich eines Bevollmächtigten bedienen. Eine telefonische oder mündliche Anzeige genügt nicht.

 

Rz. 55

 

Praxishinweis

Wir empfehlen die Verwendung der von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordrucke für anzeigepflichtige Entlassungen:

Anzeige von Entlassungen
Anlage zur Anzeige von Entlassungen
Liste der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer
Antrag auf Anerkennung als Ausnahmebetrieb
Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ist anzuraten, die Anzeige in schriftlicher Form mit Originalunterschrift einer vertretungsberechtigten Person zu nutzen.

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