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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.5.2006
– Az.: I C 4–3618.2–31 – Verkündungsstand: 26.5.2009 – – Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie – VÜR)
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Ziele
Die Verkehrsüberwachung dient dazu, die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und besonnenem Verhalten zu veranlassen. Ihre Maßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, Verkehrsunfälle zu verhindern oder Unfallfolgen zu mindern und Behinderungen und Belästigungen im Straßenverkehr sowie sonstige vom Straßenverkehr ausgehende schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, soweit wie möglich, zu verhüten. Dabei steht die Verhinderung schwerer Verkehrsunfälle im Vordergrund.
1.2 Prioritäten
Eine lückenlose Verkehrsüberwachung ist weder möglich noch wünschenswert. Die Polizei richtet deshalb Maßnahmen der Verkehrsüberwachung nach Zahl, Art, Umfang, Einsatzort und Einsatzzeit in erster Linie an den Möglichkeiten aus, die genannten Ziele zu erreichen. Im Verhältnis der Ziele untereinander wird die Priorität in der Regel nach der angegebenen Reihenfolge bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine Abweichung erfordern.
1.1.1 Reduzierung von Verkehrsunfällen
Mit dem vorrangigen Ziel, die Anzahl der schweren Verkehrsunfälle zu verringern, ist die Verkehrssicherheitsarbeit im allgemeinen und die Verkehrsüberwachung im besonderen schwerpunktmäßig auf die Bekämpfung der Hauptunfallursachen auszurichten. Als Hauptunfallursachen sind insbesondere anzusehen:
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nichtangepasste Geschwindigkeit einschließlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |
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Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluss bei Fahrzeugführern |
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Nichtbeachten des Vorrangs an Lichtzeichenanlagen und der Vorfahrt |
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Unterschreiten des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands. |
Besonders wichtig sind Überwachungsmaßnahmen an Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben (Unfallbrennpunkte) oder an denen nach den örtlichen Umständen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Unfallgefahrenpunkte).
1.1.2 Verminderung von Unfallfolgen
Hinsichtlich der Vermeidung schwerwiegender Unfallverletzungen kommt der Einhaltung der Gurtanlege- und der Kindersicherungspflicht besondere Bedeutung zu. Im Rahmen der polizeilichen Verkehrsüberwachung ist deshalb vorrangig die Kindersicherungs-, aber auch die Gurtanlege- sowie die Helmtragepflicht verstärkt mit zu überwachen. Außerdem kann die Verminderung von Unfallfolgen auch durch die Einhaltung von Technischen Leitlinien (z.B. Sichtdreiecke u.Ä.) bewirkt werden.
1.1.3 Verhütung von Behinderungen
Um Behinderungen so weit wie möglich zu verhüten bzw. zu beseitigen, sollen möglichst alle festgestellten Verkehrsverstöße im ruhenden bzw. im fließenden Verkehr nach den Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Opportunitäts- und Gleichheitsprinzips geahndet werden, soweit dies die personellen Möglichkeiten bzw. die Einsatzsituation zulassen.
1.1.4 Verhütung von Belästigungen und schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt
Hinsichtlich der Verhütung von Belästigungen ist vor allem auf Lärm und Abgase abzustellen. Dies kann auch durch Maßnahmen der Regierungen und/oder nachgeordneter Behörden zur Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung erfolgen. Im Zusammenhang mit schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt ist insbesondere auf die Nichtbeachtung von Vorschriften über den Bau und Betrieb sowie die Ausrüstung von Fahrzeugen zu achten. Hierzu zählen auch Gewichte, Achslasten, verkehrslenkende (wie z.B. vorgeschriebene Fahrtrichtung) und verkehrsbeschränkende Ge- und Verbote. Die Überwachung der einschlägigen Vorschriften ist deshalb im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung unter Beachtung der vorgenannten Priorisierung mit zu berücksichtigen. Verstärkte polizeiliche Kontrollen kommen in diesem Rahmen bei damit verbundenen Sicherheitsgefahren in Betracht.
1.3 Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip – § 47 OWiG)
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist – anders als die Verfolgung von Straftaten – in das pflichtgemäße Ermessen der Polizei gestellt (§ 53 Abs. 1 OWiG). Das bedeutet:
Nicht jede festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit muss verfolgt werden. Die Polizei kann im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Zeiträume, von der Verfolgung absehen.
Pflichtgemäß ist das Ermessen, wenn es die zwingenden Rechtsgrundsätze (z.B. Grundsätze der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle und der Verhältnismäßigkeit) beachtet und darüber hinaus nur von sachgerechten Erwägungen bestimmt wird. Stets sind die Ziele und Prioritäten der Verkehrsüberwachung zu berücksichtigen. Im Übrigen siehe Kapitel 2.6.
2. Durchführung der Verkehrsüberwachung
2.1 Grundsätzliches
Sichtbare Präsenz trägt wesentlich dazu bei, das subjektive Entdeckungsrisiko zu erhöhen und regelkonformes Verhalten zu fördern. Sie ist somit wesentlicher Bestandteil sowohl der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit a...