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Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 6/2010 über die Durchführung mobiler Geschwindigkeitskontrollen
I. Allgemeines
1. – Anwendungsbereich der GA
(1) Diese GA regelt die polizeiliche Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen durch örtlich flexiblen Einsatz von Verkehrsradar- und Lasermessgeräten, Nachfahren im fließenden Verkehr, amtliche Schätzungen von Fahrgeschwindigkeiten sowie Überprüfung von Fahrtschreibern und EG-Kontrollgeräten in ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen.
(2) Verfahrensregelungen zum Messbetrieb rein stationärer Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (z.B. so genannte "Starenkästen") werden Inhalt einer GA PPr Stab über die Durchführung von Rotlichtkontrollen an Lichtzeichenanlagen und den Einsatz automatischer Verkehrsüberwachungskameras (AVÜK).
(3) Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung (GÜ), bei denen einschließlich Messposten mindestens fünf Dienstkräfte gemeinsam unter einheitlicher Führung eingesetzt werden, gelten als Verkehrssonderkontrollen, sofern nicht ausschließlich mobile Fahrzeugstreifen zum Einsatz kommen. Auf die Regelungen der GA PPr Stab über Verkehrssonderkontrollen in der gültigen Fassung wird verwiesen. Gezielte GÜ-Maßnahmen mit weniger als fünf Dienstkräften, die unter Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten (GMG) mit dem sofortigen Anhalten Betroffener verbunden werden, sind Maßnahmen der zielgerichteten Unfallursachenbekämpfung.
2. – Zuständigkeiten und Rechtslage
(1) Im Rahmen des polizeilichen Gesamtauftrages zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (ASOG Bln) sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (StPO/OWiG) ist eine intensive und effektive Verkehrsüberwachung zur Verkehrsunfallbekämpfung unverzichtbar. Den gezielten Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Deren Durchführung fällt im Land Berlin ausschließlich in die sachliche Zuständigkeit der Polizei.
(2) Rechtsgrundlage für den Betrieb der GMG ist § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163b Abs. 1 StPO. Hieraus ergeben sich auch die polizeilichen Anhalterechte nach festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Rechtsgrundlage zur Anfertigung von Bildaufnahmen (Videos und Lichtbilder) zum Nachweis festgestellter Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie zur Identifizierung Betroffener ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 163b Abs. 1, 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO. Bildaufnahmen dürfen nur verdachtsabhängig gefertigt werden.
(3) Für die Anfertigung verdachtsunabhängiger Bildaufnahmen existiert keine Rechtsgrundlage. Insofern ist es rechtlich unzulässig, z.B. Videoaufnahmen mit GMG ohne begründeten Anfangsverdacht einer konkreten Verkehrsordnungswidrigkeit (VkOWi) anzufertigen. Die verdachtslose Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mit dem Ziel, diese später gezielt im Hinblick auf etwaige VkOWi auszuwerten und erkannte Verstöße zur Anzeige zu bringen, ist nicht zulässig.
(4) Auch die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst (PAng SOD) sind auf Grundlage des § 7 Nr. 5b der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) zum Betrieb der GMG und zur Anfertigung verdachtsabhängiger Bildaufnahmen im Rahmen der GÜ befugt.
3. – Ziele und Leitlinien der Geschwindigkeitsüberwachung
(1) Nicht angepasste Geschwindigkeiten sind nicht nur in Berlin, sondern deutschland- und europaweit eine Hauptunfallursache. Je höher die gefahrenen Geschwindigkeiten, desto wahrscheinlicher ist die Verursachung von Verkehrsunfällen und desto schwerer sind die daraus resultierenden Unfallfolgen. Deshalb definieren sowohl konkrete Empfehlungen der EU-Kommission und grundsätzliche Vorgaben des nationalen Verkehrsüberwachungsplanes als auch das Verkehrssicherheitsprogramm Berlin die konsequente Geschwindigkeitsüberwachung als eines der zielführendsten Maßnahmenfelder zur deutlichen Senkung der Zahlen von Getöteten und Schwerverletzten im Straßenverkehr.
(2) Vor dem Hintergrund, dass unangepasste Geschwindigkeiten regelmäßig nur bei konkret verursachten Folgen gerichtsfest nachgewiesen werden können, kommt der schwerpunktorientierten Kontrolle und Durchsetzung höchstzulässiger Fahrgeschwindigkeiten im Straßenverkehr eine enorme präventive Bedeutung im Rahmen der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit zu.
(3) Eine stadtweit spürbare kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung ist deshalb zwingend notwendig zur Erreichung einer positiven Beeinflussung des generellen Geschwindigkeitsverhaltens im Berliner Straßenverkehr. Das subjektive Entdeckungsrisiko für Schnellfahrer ist durch Gewährleisten eines permanenten Überwachungsdruckes möglichst derart zu steigern, dass Fahrzeugführer/innen eine polizeiliche Überwachung zu jeder Zeit und an jeder Örtlichkeit im Straßenverkehr für realistisch halten.
4. – Auftrag zur Auslastung der Überwachungstechnik
(1) Die den Direktionen zur Verfügung stehende Überwachungstechnik ist mit dem Ziel des größtmöglichen Auslastungsgrades einzusetzen.
(2) Die vom Stab des Polizeipräs...